Abschluss eines Kauf­ver­trags auf einer Messe

Nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch steht einem Ver­brau­cher bei außer­halb von Geschäfts­räumen geschlos­senen Ver­trägen und bei Fern­ab­satz­ver­trägen ein Wider­rufs­recht von 14 Tagen zu. Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hatte am 10.4.2019 die Frage zu klären, wie es sich bei Kauf­ver­trägen ver­hält, die auf einer Messe zustande gekommen sind. Fol­gender Sach­ver­halt lag den Rich­tern zur Ent­schei­dung vor: Ein Unter­nehmen, wel­ches Küchen ver­treibt, hatte auf einer Messe einen Stand. Dort wurde ein schrift­li­cher Kauf­ver­trag über eine Ein­bau­küche geschlossen. Noch am glei­chen Tag wider­rief der Käufer diesen Ver­trag.

Sofern es sich um eine klas­si­sche Ver­kaufs­messe mit offen­sicht­li­chem Ver­kaufs­cha­rakter han­delt, kann das Ver­kaufs­an­gebot eines Unter­neh­mers für den Käufer nicht über­ra­schend sein. So lag der Fall hier. Von einer Über­rum­pe­lung konnte nicht gespro­chen werden. Ein normal infor­mierter, ange­messen auf­merk­samer und ver­stän­diger Ver­brau­cher konnte ver­nünf­ti­ger­weise damit rechnen, dass der betref­fende Unter­nehmer an dem Mes­se­stand eine Ver­kaufs­tä­tig­keit ausübt und ihn mög­li­cher­weise zu kom­mer­zi­ellen Zwe­cken anspre­chen wird, um einen Ver­trag zu schließen.

Der Mes­se­stand des Küchen­ver­käu­fers ver­mit­telte auch nach außen nicht das Erschei­nungs­bild eines reinen Infor­ma­tions- oder Wer­be­stands, somit besteht für solche Käufer kein Wider­rufs­recht.