„Griff in die Kasse” – Haf­tung eines GmbH-Geschäfts­füh­rers

Die Ver­pflich­tung des Geschäfts­füh­rers einer GmbH dafür zu sorgen, dass sich die Gesell­schaft recht­mäßig ver­hält und ihren gesetz­li­chen Ver­pflich­tungen nach­kommt, besteht grund­sätz­lich nur gegen­über der Gesell­schaft, nicht hin­gegen im Ver­hältnis zu außen­ste­henden Dritten.

In einem dem Bun­des­ge­richtshof am 7.5.2019 zur Ent­schei­dung vor­ge­legten Fall betrieb eine GmbH eine Mühle. Land­wirte belie­ferten diese mit Getreide. Die aus den Ver­käufen erzielten Erlöse flossen auf ein Konto der GmbH. Die Land­wirte bezogen ihrer­seits von der GmbH Saatgut, Dünger und Ähn­li­ches.

Es bestand eine Kon­to­kor­rentab­rede, nach der die Aus­zah­lung des Dif­fe­renz­gut­ha­bens von der GmbH an die Land­wirte im Februar des Fol­ge­jahres erfolgen sollte. Eine solche Zah­lung wurde jedoch nicht aus­ge­führt; es wurde ein Insol­venz­an­trag gestellt, der in der Fol­ge­zeit man­gels Masse abge­wiesen wurde.

Grund für die Zah­lungs­un­fä­hig­keit der GmbH war, dass der Geschäfts­führer meh­rere hun­dert­tau­send Euro aus dem Ver­mögen der GmbH ent­nommen und für betriebs­fremde Zwecke ver­wendet hatte. Den Land­wirten stand nach Auf­fas­sung des BGH hier kein direkter Scha­dens­an­spruch gegen­über dem GmbH-Geschäfts­führer zu.