Sach­grund­lose Befris­tung – ein Tag Über­schrei­tung des Zwei-Jah­res­zeit­raums

Nach dem Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz ist die kalen­der­mä­ßige Befris­tung eines Arbeits­ver­trages ohne Vor­liegen eines sach­li­chen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf (LAG) am 9.4.2019 ent­schie­denen Fall begann das Arbeits­ver­hältnis am 5.9.2016. In der Zeit vom 5.9.2016 bis zum 23.9.2016 besuchte der Arbeit­nehmer eine Schu­lung und reiste dazu bereits am 4.9.2016 an. Die Reise- und Hotel­kosten über­nahm der Arbeit­geber. Mit einer Ver­ein­ba­rung im Februar 2017 wurde das Arbeits­ver­hältnis bis zum 4.9.2018 ver­län­gert. Nach Ablauf der Befris­tung erhielt der Arbeit­nehmer keine unbe­fris­tete Stelle. Er war der Auf­fas­sung, dass das Arbeits­ver­hältnis nicht durch die Befris­tung bis zum 4.9.2018 beendet war.

Die LAG-Richter kamen zu dem Urteil, dass die Befris­tung hier um einen Tag über­schritten war, da die Dienst­reise am 4.9.2016 bereits Arbeits­zeit war. Diese Über­schrei­tung der Zwei-Jah­res­frist um einen Tag führte dazu, dass mit dem Arbeit­nehmer ein unbe­fris­tetes Arbeits­ver­hältnis bestand.