Nach­träg­liche Zulas­sung einer Kün­di­gungs­schutz­klage

War ein Arbeit­nehmer nach erfolgter Kün­di­gung trotz Anwen­dung aller ihm nach Lage der Umstände zuzu­mu­tenden Sorg­falt ver­hin­dert, die Klage inner­halb von drei Wochen nach Zugang der schrift­li­chen Kün­di­gung zu erheben, so ist auf seinen Antrag hin die Klage nach­träg­lich zuzu­lassen.

Eine Klage nach der o. g. gesetz­li­chen Rege­lung ist jedoch nicht nach­träg­lich zuzu­lassen, wenn ein Arbeit­nehmer, der sich nicht nur vor­über­ge­hend im Aus­land auf­hält, nicht sicher­stellt, dass er zeitnah von einem Kün­di­gungs­schreiben Kenntnis erlangt, das in einen von ihm vor­ge­hal­tenen Brief­kasten im Inland ein­ge­worfen wird.

In dem ent­schie­denen Fall war ein Arbeit­nehmer in Katar tätig. Er hatte einen Bekannten beauf­tragt, an ihn adres­sierte Post zu sam­meln und einmal im Monat zu ihm nach Katar zu schi­cken. Die Richter des Bun­des­ge­richts­hofs ent­schieden hier, dass der Arbeit­nehmer kein Recht auf eine nach­träg­liche Kla­ge­er­he­bung hatte.