Kein Arbeits­un­fall bei Ein­wurf eines pri­vaten Briefs

In einem vom Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) ent­schie­denen Fall ver­letzte sich eine Frau, als sie auf dem Heimweg von ihrer Arbeits­stelle ver­suchte einen pri­vaten Brief ein­zu­werfen. Das Gericht hatte nun zu ent­scheiden, ob es sich hier um einen Arbeits­un­fall han­delte.

Das BSG kam zu der Ent­schei­dung, dass dieser Brief­ein­wurf als rein pri­vat­wirt­schaft­liche Hand­lung zu beur­teilen ist, und somit nicht mehr unter dem Schutz der Wege­un­fall­ver­si­che­rung stand. Zwar unter­liegt grund­sätz­lich das Zurück­legen des mit der ver­si­cherten Tätig­keit zusam­men­hän­genden unmit­tel­baren Wegs nach und von dem Ort der Tätig­keit im Bereich der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Die Frau hatte diesen Weg jedoch unter­bro­chen, als sie den Pkw ver­lassen hat, um einen Brief ein­zu­werfen.