Abstands­flä­chen sind ein­zu­halten

Ein Grund­stücks­ei­gen­tümer kann sich nicht erfolg­reich gegen die Bau­ge­neh­mi­gung seines Nach­barn wehren, wenn sein eigenes Gebäude die vor­ge­schrie­benen Abstands­flä­chen in ähn­li­cher Weise nicht ein­hält.

Umge­kehrt bedeutet dies jedoch nicht, dass die Behörde dem Nach­barn allein aus diesem Grund eine Bau­ge­neh­mi­gung erteilen muss. Die Ein­hal­tung der Abstands­flä­chen bleibt grund­sätz­lich erfor­der­lich, es sei denn, es wird eine Aus­nahme bean­tragt und geneh­migt.

Auch der Umstand, dass sich an der­selben Stelle zuvor bereits ein Gebäude ohne Grenz­ab­stand befand, befreit den Bau­herrn nicht von der Pflicht, die gel­tenden Abstands­flä­chen ein­zu­halten.