Wich­tige Ände­rungen durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 seit 1.1.2025

Wer nach dem 31.12.2024 eine PV-Anlage mit einer Brut­to­leis­tung von max. 30 kW (peak) je Wohn- /​ Gewer­be­ein­heit anschafft, in Betrieb nimmt oder erwei­tert, erhält hieraus erzielte Ein-künfte steu­er­frei. Pro Person bzw. Mit­un­ter­neh­mer­schaft sind ins­ge­samt 100 kW (peak) als Frei-grenze mög­lich.

Ände­rungen gibt es ab 1.1.2025 auch bei der Ver­äu­ße­rung von Anteilen an Kapi­tal­ge­sell­schaften, ins­be­son­dere, wenn diese unter 1 % liegen. Glei­ches gilt für Anteils­tausch und Sach­ein­lagen. Lassen Sie sich hier von Ihrem Steu­er­be­rater beraten.

Wer aus dem Aus­land eine steu­er­freie aus­län­di­sche Alters­ver­sor­gung erhält, wird künftig rech­ne­risch so gestellt, als erhalte er eine inlän­di­sche Alters­ver­sor­gung.

Ab 1.1.2025 ist die Dif­fe­renz­be­steue­rung auf Kunst­ge­gen­stände, Samm­lungen und Anti­qui­täten nicht anwendbar, wenn der Ankauf durch den Wie­der­ver­käufer zum ermä­ßigten Steu­er­satz erfolgt ist. Dies ist ab dem 1.1.2025 bei Lie­fe­rung, inner­ge­mein­schaft­li­chem Erwerb und Ein­fuhr von Kunst und Samm­lungen der Fall.

Steu­er­lich rele­vante Unter­halts­zah­lungen dürfen nur noch per Über­wei­sung erfolgen, nicht mehr durch Bar­zah­lung. 80 % der Kin­der­be­treu­ungs­kosten können künftig ange­setzt werden, maximal aber 4.800 €.