Neue Ent­schei­dungen des BFH zur Erb­schaft­steuer

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte in den letzten Monaten meh­rere Ver­fahren mit Bezug zum Erb­schaft­steu­er­recht zu ent­scheiden.

In einem Ver­fahren ging es um Leis­tungen aus einer Ster­be­geld­ver­si­che­rung, die der Erb­lasser bereits zu Leb­zeiten an ein Bestat­tungs­un­ter­nehmen abge­treten hatte und die Frage, ob diese den Nach­lass­wert erhöht, was sich ggf. steu­er­erhö­hend aus­wirken kann. Hieran schloss sich auch die Frage, ob dann die kon­krete Höhe der Bestat­tungs­kosten oder ledig­lich die Erb­fall­kos­ten­pau­schale von zu diesem Zeit­punkt noch 10.300 € vom Nach­lass in Abzug zu bringen sei.

Der BFH hat zwar das Ver­fahren zur erneuten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das erst­in­stanz­liche Finanz­ge­richt (FG) zurück­ver­wiesen, da noch not­wen­dige Sach­ver­halts­fest­stel­lungen zu tätigen waren. Er hat aber deut­lich gemacht, dass zwar die Zah­lung an das Bestat­tungs­un­ter­nehmen nicht zum Nach­lass gehöre, aber ein gleich­wer­tiger Sach­leis­tungs­an­spruch des Erb­las­sers gegen­über dem Bestat­tungs­un­ter­nehmen auf den Erben über­gehe, sodass der Nach­lass um diesen Betrag zu erhöhen sei. Daher dürfe auch nicht nur die Erb­fall­kos­ten­pau­schale in Abzug gebracht werden, son­dern die gesamten Bestat­tungs­kosten, wobei dieser Betrag bei meh­reren Erben nur einmal gewährt werde. Glei­ches gilt auch, wenn der Erbe einen direkten Zah­lungs­an­spruch gegen­über dem Ver­si­che­rungs­un­ter­nehmen hat.

In einem anderen Fall hatte der BFH dar­über zu befinden, ob für den Fall, dass meh­rere Erben oder Ver­mächt­nis­nehmer nach dem Tod des Erb­las­sers vor­handen sind und jedem kon­krete Gegen­stände und/​oder Geld­be­träge zuge­wendet werden, die Nach­lass­re­ge­lungs­kosten als den Nach­lass und somit die Erb­schaft­steuer min­dernde Posi­tion zu bewerten sind. Die Finanz­be­hörde wie auch das erst­in­stanz­liche FG ver­wei­gerten die Aner­ken­nung. Hierzu gehörten auch wei­tere Miet­kosten für die Unter­brin­gung des Nach­lasses und Sach­ver­stän­di­gen­kosten für einen Kunst­ex­perten.

Der BFH schloss sich der Auf­fas­sung der Kläger an, dass diese Kosten not­wendig und berück­sich­ti­gungs­fähig waren, da Nach­lass­ge­gen­stände teil­weise erst ver­äu­ßert werden mussten, um die Anord­nungen des Erb­las­sers zu erfüllen. Somit waren auch Unter­brin­gungs- und Sach­ver­stän­di­gen­kosten umfasst. Diese min­derten den Nach­lass und somit die Höhe der Erb­schaft­steuer.

In einem dritten Fall hatte der BFH über die Höhe der Erb­schaft­steu­er­frei­be­träge von Ver­wandten zu ent­scheiden. Kon­kret ging es darum, dass das Kind des Erb­las­sers nach dem Gesetz einen Steu­er­frei­be­trag in Höhe von 400.000 € hat, wäh­rend die Höhe des Frei­be­trags eines Enkel­kindes davon abhängt, ob dessen erb­be­rech­tigter Eltern­teil zum Zeit­punkt des Todes des Groß­el­tern­teils bereits vor­ver­storben ist, dann wäre der Frei­be­trag eben­falls 400.000 €. Hier war dieses nicht so, der Eltern­teil hatte vor Ein­tritt des Erb­falls mit nota­ri­eller Urkunde einen Erb- und Pflicht­teils­ver­zicht erklärt. Das Finanzamt und das erst­in­stanz­liche Gericht gestanden dem Enkel­kind nur einen steu­er­li­chen Frei­be­trag von 200.000 € zu, da der Eltern­teil noch lebte, wenn dieser auf­grund des Ver­zichts auch zu behan­deln war, als wäre er in der Erb­folge nicht mehr vor­handen.

Der BFH schloss sich der Auf­fas­sung des Finanz­amtes und des FG an. Im Gesetz sei aus­drück­lich gere­gelt, dass der höhere Frei­be­trag nur zu gewähren sei, wenn die Eltern­ge­nera­tion tat­säch­lich ver­storben sei. Eine Todes­fik­tion durch Erb­ver­zicht habe diese Wir­kung aus­drück­lich nicht.  

Hin­weis: Durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 wurde die Erb­fall­kos­ten­pau­schale für Erwerbe ab dem 1.1.2025 von 10.300 € auf 15.000 € erhöht. Wei­terhin können Erben bei beschränkter Steu­er­pflicht nun auch Nach­lass­ver­bind­lich­keiten hin­sicht­lich des Anteils gel­tend machen, der auf Ver­mögen ent­fällt, wel­ches der deut­schen Erb­schaft­steuer unter­liegt.