Abwei­chende Gewinn­ver­tei­lung bei einer GmbH

Was die Gewinn­aus­schüt­tung bei Kapi­tal­ge­sell­schaften betrifft, können die Gesell­schafter in den meisten Fällen jähr­lich freie Ent­schei­dungen über die Ver­wen­dung der erwirt­schaf­teten Gewinne treffen. Steu­er­lich führen offene Aus­schüt­tungen grund­sätz­lich zu Ein­künften aus Kapi­tal­ver­mögen, inwie­fern sich diese Tat­sache aber ändert, wenn der Gewinn statt­dessen in eine per­so­nen­be­zo­gene Rück­lage geführt wird, hatte der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) zu ent­scheiden.

Gesell­schafter meh­rerer GmbHs stellten die Jah­res­ab­schlüsse fest und errech­neten die ein­zelnen Gewinne. In diesem Zusam­men­hang beschlossen sie, dass eine Aus­schüt­tung in Anleh­nung an die gehal­tenen Anteile vor­ge­nommen werden sollte. Es bestand statt­dessen jedoch auch die Mög­lich­keit, sich den antei­ligen Gewinn nicht aus­schütten zu lassen und den per­so­nen­be­zo­genen Rück­lagen hin­zu­zu­bu­chen. Das Finanzamt setzte in diesen Fällen, trotz feh­lender Aus­schüt­tung, Ein­künfte aus Kapi­tal­ver­mögen fest.

Dies geschah jedoch zu Unrecht, wie der BFH ent­schied. Um per­so­nen­ge­bun­dene Aus­schüt­tungen aus Rück­lagen vor­nehmen zu können, wird erneut ein Gesell­schaf­ter­be­schluss benö­tigt, sodass erst dann die Aus­zah­lung vor­ge­nommen und ein ent­spre­chender Zufluss vor­liegen könnte. Durch die Ent­schei­dung gegen die Aus­zah­lung und für die Rück­lage kann es zu keinem Zufluss gekommen sein, wel­cher für den Ansatz von Kapi­tal­ein­künften not­wendig wäre. Somit darf auch kein Ansatz im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid erfolgen. Ob es sich bei dem Sach­ver­halt um einen beherr­schenden Gesell­schafter han­delt oder nicht, ist für die Beur­tei­lung irrele­vant.