TERMINSACHE: Frist durch das Trans­pa­ren­z­­re­gister- und Finanz­informations­gesetz beachten

Seit dem 1.8.2021 ist das Trans­pa­renz­re­gister- und Finanz­in­for­ma­ti­ons­ge­setz in Kraft. Mit­tei­lungs­pflichtig sind juris­ti­sche Per­sonen des Pri­vat­rechts (z. B. GmbH, AG, ein­ge­tra­gene und kon­zes­sio­nierte Ver­eine, rechts­fä­hige Stif­tungen) und ein­ge­tra­gene Per­so­nen­ge­sell­schaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechts­fä­hige Stif­tungen (soweit der Stif­tungs­zweck aus der Sicht des Stif­tenden eigen­nützig ist), ferner Trusts und ver­gleich­bare Rechts­ge­stal­tungen mit dem Sat­zungs­sitz in Deutsch­land. 

Alle diese Ver­ei­ni­gungen müssen ihre wirt­schaft­lich berech­tigten Per­sonen anmelden. Von der Mel­de­pflicht aus­ge­nommen sind nicht ein­ge­tra­gene Ver­eine, Gesell­schaften bür­ger­li­chen Rechts (GbR), Stille Gesell­schaften sowie Erben­ge­mein­schaften.

Das Trans­pa­renz­re­gister wird geführt vom Bun­des­an­zeiger Verlag und ist unter www.transparenzregister.de auf­rufbar. Die Ein­tra­gungen in das Trans­pa­renz­re­gister sind dort elek­tro­nisch vor­zu­nehmen. Dafür sieht das Gesetz fol­gende Über­gangs­fristen vor:

  • bis zum 30.6.2022: für Gesell­schaften mit beschränkter Haf­tung, Genos­sen­schaften, Euro­päi­sche Genos­sen­schaft oder Part­ner­schaft
  • bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.
  • Ver­eine werden auto­ma­tisch in das Trans­pa­renz­re­gister ein­ge­tragen.
  • bereits am 31.3.2022 aus­ge­laufen: für Akti­en­ge­sell­schaften, SE (Euro­päi­sche Gesell­schaft) oder Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Aktien.

Bitte beachten Sie! Ver­stöße gegen die oben genannten Trans­pa­renz­pflichten sind Ord­nungs­wid­rig­keiten und können mit einer Geld­buße geahndet werden.