Son­der­aus­ga­ben­abzug für Kin­der­be­treu­ungs­kosten – hier: Anrech­nung steu­er­freier Zuschüsse

Neben den Kosten, die dem Steu­er­pflich­tigen im Zusam­men­hang mit erzielten Ein­künften ent­standen sind, können auch Auf­wen­dungen steu­er­lich berück­sich­tigt werden, die zwar grund­sätz­lich der pri­vaten Ver­mö­gens­sphäre zuzu­ordnen sind, aber bei der indi­vi­du­ellen Steu­er­be­las­tung berück­sich­tigt werden sollen. Dazu gehören unter anderem Kin­der­be­treu­ungs­kosten. 

Als Son­der­aus­gaben können 2/​3 der Kin­der­be­treu­ungs­kosten von höchs­tens 6.000 €, also 4.000 € im Jahr pro Kind steu­er­lich gel­tend gemacht werden. Hat der Arbeit­geber ent­spre­chende Zuschüsse geleistet, sind diese aber auch steu­er­lich anzu­geben. 

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) beschäf­tigte sich in seiner Ent­schei­dung vom 1.9.2021 mit dem Thema. Dazu kam es, als zusam­men­ver­an­lagte Ehe­gatten in ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung die Kin­der­gar­ten­bei­träge für das gemein­same Kind als Son­der­aus­gaben ansetzten. Von dem Arbeit­geber erhielten sie zudem einen steu­er­freien Zuschuss für die Betreuung des Kindes. Das Finanzamt ließ den steu­er­li­chen Ansatz der Kosten nicht zu.

Seit dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2012 sind Kosten für die Unter­brin­gung und Betreuung von Kin­dern steu­er­lich aus­schließ­lich als Son­der­aus­gaben ansetzbar. Sollte es sich um vor­schu­li­sche Betreu­ungs­kosten han­deln und zahlt der Arbeit­geber Zuschüsse, dann sind die Auf­wen­dungen zwin­gend um diesen Betrag zu kürzen. Das liegt daran, dass die Steu­er­pflich­tigen auch nur die Kosten steu­er­min­dernd angeben dürfen, die sie tat­säch­lich selber getragen haben, sodass keine unge­recht­fer­tigte Berei­che­rung vor­liegt.