Erstat­tung von Park­ge­bühren an Arbeit­nehmer kann zu Arbeits­lohn führen

Die Erstat­tung von Park­ge­bühren bei Fahrten Woh­nung – Arbeits­stätte führt zu steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tigem Arbeits­lohn der Mit­ar­beiter. Eine pau­schale Ver­steue­rung mit 15 % ist nicht mög­lich, weil mit der gesetz­li­chen Ent­fer­nungs­pau­schale auch Park­ge­bühren abge­golten sind.

Nach Auf­fas­sung des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts (FG) in seiner Ent­schei­dung vom 16.3.2022 erfolgt die Über­nahme von Park­ge­bühren nicht im über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers, son­dern immer auch im Inter­esse der Arbeit­nehmer, die diese Kosten zu tragen hätten, auch wenn die Erstat­tung von Park­kosten bei feh­lenden kos­ten­losen Park­mög­lich­keiten ein pünkt­li­ches Erscheinen der Beschäf­tigten am Arbeits­platz und damit einen rei­bungs­losen Betriebs­ab­lauf begüns­tigen.

Die Finanz­be­hörde kann nach Auf­fas­sung des FG in einem sol­chen Fall, in dem jähr­lich meh­rere hun­dert Beschäf­tigte des Arbeit­ge­bers betroffen sind, die zudem steu­er­lich bei unter­schied­li­chen Wohn­sitz­fi­nanz­äm­tern geführt werden, anstelle der Arbeit­nehmer allein den Arbeit­geber steu­er­lich in Anspruch nehmen.