Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium äußert sich zur Nut­zungs­dauer für  Com­pu­ter­hard- und Soft­ware

Die betriebs­ge­wöhn­liche Nut­zungs­dauer, die der Abschrei­bung zugrunde zu legen ist, wurde für Com­pu­ter­hard- und Soft­ware seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf des­halb einer Anpas­sung an die geän­derten tat­säch­li­chen Ver­hält­nisse.

In seinem neuen Schreiben vom 22.2.2022 stellt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium (BMF) ergän­zend zu seinem Schreiben v. 26.2.2021 Fol­gendes klar: Com­pu­ter­hard- und Soft­ware unter­liegt auch wei­terhin der Regel­ab­schrei­bung. Die Mög­lich­keit, eine kür­zere betriebs­ge­wöhn­liche Nut­zungs­dauer zugrunde zu legen, stellt aber keine beson­dere Form der Abschrei­bung oder ‑methode und keine Sofort­ab­schrei­bung dar.

Auch bei einer grund­sätz­lich anzu­neh­menden Nut­zungs­dauer von 1 Jahr gilt, dass

  • die Abschrei­bung im Zeit­punkt der Anschaf­fung oder Her­stel­lung, mithin bei Fer­tig­stel­lung beginnt
  • die Wirt­schafts­güter in ein zu füh­rendes Bestands­ver­zeichnis auf­zu­nehmen sind
  • Steu­er­pflich­tige von dieser Annahme auch abwei­chen kann und
  • die Anwen­dung anderer Abschrei­bungs­me­thoden grund­sätz­lich mög­lich ist.

Die Finanz­ver­wal­tung will es nicht bean­standen, wenn abwei­chend von den Vor­gaben des Ein­kom­men­steu­er­ge­setzes die Abschrei­bung im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung in voller Höhe vor­ge­nommen wird.

Begriffs­be­stim­mung: Der Begriff „Com­pu­ter­hard­ware“ umfasst Desktop-Com­puter, Note­book-Com­puter, Tablets, Desktop-Thin-Cli­ents, Work­sta­tions, Docking­sta­tions, externe Spei­cher- und Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­räte (Small-Scale-Server), externe Netz­teile sowie Peri­phe­rie­ge­räte. Das BMF-Schreiben, das Sie auch im Netz unter www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Ser­vice -> Publi­ka­tionen -> BMF-Schreiben finden, ent­hält auch eine genaue Defi­ni­tion der Wirt­schafts­güter, deren Auf­zäh­lung den Rahmen dieses Infor­ma­ti­ons­schrei­bens sprengen würde.

Die Abschrei­bungs­re­ge­lungen finden erst­mals Anwen­dung in Gewinn­ermitt­lungen für Wirt­schafts­jahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinn­ermitt­lungen nach dem 31.12.2020 können diese Grund­sätze auch auf ent­spre­chende Wirt­schafts­güter ange­wandt werden, die in frü­heren Wirt­schafts­jahren ange­schafft oder her­ge­stellt wurden und bei denen eine andere als die ein­jäh­rige Nut­zungs­dauer zugrunde gelegt wurde. 

Die Rege­lung findet auch für Über­schuss­ein­künfte Anwen­dung. Für Wirt­schafts­güter des Pri­vat­ver­mö­gens, die zur Ein­künf­te­er­zie­lung ver­wendet werden, gilt die Rege­lung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2021 ent­spre­chend.