Ver­kauf eines betrieb­li­chen Pkw mit pri­vater Nut­zung

Mit der Anschaf­fung eines Gegen­standes hat der Unter­nehmer immer zu ent­scheiden, wie dieser Gegen­stand genutzt und wel­cher Ver­mö­gens­sphäre er zuge­ordnet werden soll. Liegt eine aus­schließ­lich betrieb­liche oder aus­schließ­lich pri­vate Nut­zung vor, ist die Zuord­nung zum Betriebs- bzw. Pri­vat­ver­mögen ein­deutig. Liegt aber eine gemischte Nut­zung vor, ist auf die jewei­ligen Nut­zungs­an­teile abzu­stellen. 

Wird das Wirt­schaftsgut über 50 % betrieb­lich genutzt, liegt not­wen­diges Betriebs­ver­mögen vor. Bei einer Nut­zung von unter 10 % für betrieb­liche Zwecke, han­delt es sich um not­wen­diges Pri­vat­ver­mögen. Befindet sich die betrieb­liche Nut­zung dagegen zwi­schen 10 % – 50 %, liegt gewill­kürtes Betriebs­ver­mögen vor und der Unter­nehmer hat ein Zuord­nungs­wahl­recht. Umsatz­steu­er­lich gelten hierfür andere Rege­lungen.

Bei einem spä­teren Ver­kauf dieses Wirt­schafts­guts gibt es bei einer Zuord­nung zum Pri­vat­ver­mögen keine Besteue­rung, da die pri­vate Ver­mö­gens­sphäre unab­hängig von dem Unter­nehmen ist. Sollte aller­dings Betriebs­ver­mögen vor­liegen, sind die auf­ge­deckten stillen Reserven zwin­gend zu ver­steuern.

Bei Pkw, welche dem gewill­kürten Betriebs­ver­mögen zuge­ordnet sind, also betrieb­lich und privat genutzt werden, findet im Falle einer Ver­äu­ße­rung eine volle Besteue­rung der stillen Reserven statt. Das ent­schied der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.6.2020. Auch wenn man zunächst davon aus­gehen könnte, dass die gel­tend gemachte Abschrei­bung (AfA) den pri­vaten Nut­zungs­an­teil des Kfz „neu­tra­li­siert”, ist dies kein Grund für eine ledig­lich antei­lige Berück­sich­ti­gung des Ver­äu­ße­rungs­er­löses oder für eine gewinn­min­dernde Kor­rektur der AfA, welche auf die Pri­vat­fahrten ent­fällt.

Bitte beachten Sie! Gegen dieses Urteil wurde nun eine Ver­fas­sungs­be­schwerde beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (Az: 2 BvR 6121/​20) ein­ge­reicht. Bis zu dessen Ent­schei­dung sollten ver­gleich­bare Fälle offen­ge­halten werden.