Abzugs­be­schrän­kung von Kosten für häus­li­ches Arbeits­zimmer

Auf­wen­dungen für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer sowie die Kosten der Aus­stat­tung können als Betriebs­aus­gaben oder Wer­bungs­kosten steu­er­lich ange­setzt werden, wenn für die betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit kein anderer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Die Höhe der abzieh­baren Auf­wen­dungen ist dann gesetz­lich auf 1.250 € begrenzt. Die Beschrän­kung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeits­zimmer den Mit­tel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung bildet.

Ent­spre­chend können für das Arbeits­zimmer die anfal­lenden Kosten wie Schuld­zinsen, Gebäu­de­ab­schrei­bung, Müll­ab­fuhr­ge­bühren oder Strom­kosten anteilig ange­setzt werden. Der Anteil berechnet sich nach der Fläche des Arbeits­zim­mers im Ver­hältnis zur übrigen Wohn­fläche.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) schränkt nun­mehr mit Urteil vom 14.5.2019 die Kosten, die als Auf­wen­dungen für das häus­liche Arbeits­zimmer ange­setzt werden können, ein. Im ent­schie­denen Fall reno­vierte ein Steu­er­pflich­tiger das Bade­zimmer und den Flur umfas­send. Die dabei ent­stan­denen Kosten setzte er in der Gewinn­ermitt­lung anteilig für das Arbeits­zimmer an; sie wurden jedoch vom Finanzamt nicht berück­sich­tigt. Diese Ansicht spie­gelt sich auch in der Ent­schei­dung des BFH wieder.

Grund­sätz­lich dürfen Reno­vie­rungs­ar­beiten zwar anteilig für das Arbeits­zimmer berück­sich­tigt werden, aber nur, wenn diese auf das gesamte Haus bzw. die gesamte Wohn­fläche ent­fallen. Bei dem Steu­er­pflich­tigen wurden jedoch Räume reno­viert, welche fast nur der pri­vaten Nut­zung dienen.

Anmer­kung: Der BFH ver­wies das Urteil an die Vor­in­stanz zurück, weil im ent­schie­denen Fall auch noch Kosten für Arbeiten an Roll­läden des Hauses anfielen, die von ihm nicht zuge­ordnet werde konnten. Werden diese nur in einem fast aus­schließ­lich privat genutzten Raum mon­tiert, so ist auch hier ein Abzug im Rahmen der Auf­wen­dungen für das häus­liche Arbeits­zimmer nicht mög­lich.