Steu­er­liche Berück­sich­ti­gung pri­vater Schul­kosten

Circa 10 % aller Schüler in Deutsch­land besu­chen zzt. eine pri­vate Schule. Eltern haben die Mög­lich­keit die ent­stan­denen Auf­wen­dungen als Son­der­aus­gaben gel­tend zu machen. Abzugs­fähig sind 30 %, maximal jedoch 5.000 € pro Jahr, der ange­fal­lenen Schul­geld­zah­lungen (bis zu 16.666 €).

Nicht unter den Son­der­aus­ga­ben­abzug fallen hin­gegen Gebühren für Hoch- oder Fach­hoch­schulen und Nach­hil­fe­un­ter­richt und werden daher auch steu­er­lich nicht berück­sich­tigt. Eine frei­wil­lige Zah­lung an eine begüns­tigte, gemein­nüt­zige Ein­rich­tung kann mit Vor­lage einer Spen­den­be­schei­ni­gung steu­er­lich als Spende aner­kannt werden.

Anmer­kung: Zwin­gende Vor­aus­set­zungen für den Abzug sind, dass für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld/​Kinderfreibetrag besteht und ein all­ge­mein­bil­dender oder berufs­bil­dender Schul‑, Jahr­gangs- oder Berufs­ab­schluss ange­strebt wird. Das gilt auch für besuchte Schulen in der EU, wenn die genannten Vor­aus­set­zungen erfüllt sind.