Abgren­zung zwi­schen Gewer­be­be­trieb und selbst­stän­diger Tätig­keit

Ist nicht durch Gesetz oder Recht­spre­chung fest­ge­legt, ob ein bestimmter Beruf zu den selbst­stän­digen oder gewerb­li­chen Ein­künften gehört, so ist die Abgren­zung für den jewei­ligen Ein­zel­fall durch­zu­führen. Maß­ge­bend ist dabei, welche Tätig­keit haupt­säch­lich aus­ge­führt wird und welche Posi­tion der aus­füh­rende Unter­nehmer über­nimmt.

Die Ent­schei­dung, ob bei Prüf­in­ge­nieuren Ein­künfte aus Gewer­be­be­trieb oder aus selbst­stän­diger Tätig­keit vor­liegen, hatte auch der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 14.5.2019 zu treffen.

Im ent­schie­denen Fall bestand eine GbR aus Gesell­schaf­tern, welche alle­samt als Prüf­in­ge­nieure tätig waren. Die ange­fal­lenen Haupt- und Abgas­un­ter­su­chungen wurden jedoch haupt­säch­lich von den Ange­stellten der GbR aus­ge­führt. Finanzamt und BFH qua­li­fi­zierten die Ein­künfte der GbR aus diesem Grund als Ein­künfte aus Gewer­be­be­trieb und somit als gewer­be­steu­er­pflichtig.

Grund­sätz­lich hatte der BFH bereits zuvor fest­ge­legt, dass Prüf­in­ge­nieure, welche Haupt­un­ter­su­chungen und Sicher­heits­prü­fungen durch­führen, Ein­künfte aus selbstständiger/​freiberuflicher Tätig­keit erzielen. Aller­dings müssen sie dafür in lei­tender Posi­tion und eigen­ver­ant­wort­lich auf­treten. Das gilt für alle frei­be­ruf­li­chen Unter­nehmer, da die Tätig­keit sonst nicht als selbst­ständig gilt, son­dern als gewerb­lich.

Anmer­kung: Bei der Aus­übung einer selbst­stän­digen Arbeit besteht immer die Mög­lich­keit sich fach­lich vor­ge­bil­deter Arbeits­kräfte zu bedienen. Jedoch muss die aus­ge­führte Leis­tung dem Unter­nehmer zuzu­rechnen sein.