Über­ver­sor­gung bei der Betriebs­rente

Steu­er­pflich­tige, die Ein­künfte aus selbst­stän­diger Tätig­keit oder aus Gewer­be­be­trieb erzielen, können ihren beschäf­tigten Arbeit­neh­mern eine betrieb­liche Alters­vor­sorge ein­richten. Für die Unter­nehmer stellen die gezahlten Zuwen­dungen an Unter­stüt­zungs­kassen Betriebs­aus­gaben dar. Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat nun jedoch ent­schieden, dass diese Zuwen­dungen nicht immer unbe­schränkt abziehbar sind.

Im ent­schie­denen Fall zahlte eine Unter­neh­merin regel­mäßig Zuwen­dungen an eine Unter­stüt­zungs­kasse, welche mit ver­ein­bartem Ren­ten­be­ginn lebens­lange Leis­tungen an die Arbeit­nehmer der Unter­neh­merin aus­zahlen soll. Es wurde eine jähr­lich feste Stei­ge­rung von 5 %, eine sog. Anwart­schafts­dy­namik, pro zukünf­tiges Dienst­jahr ver­ein­bart. Das Finanzamt war der Ansicht, dass eine Kür­zung der Bei­träge zur betrieb­li­chen Alters­vor­sorge vor­zu­nehmen ist, sollte eine Über­ver­sor­gung vor­liegen. Dabei muss auch die Stei­ge­rung in die Prü­fung zur Über­ver­sor­gung mit ein­be­zogen werden.

Das sah auch der BFH so. Maß­ge­bend für die Berech­nung sind 75 % der bezo­genen Aktiv­be­züge zur betrieb­li­chen Alters­vor­sorge am jewei­ligen Bilanz­stichtag. Die zuge­sagten Ver­sor­gungs­be­züge zuzüg­lich der Ren­ten­an­wart­schaft aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung dürfen diese Grenze nicht über­schreiten. Bei einer Über­schrei­tung ist eine Stei­ge­rung von 3 % nach Auf­fas­sung des BFH noch ange­messen, bei der eine Über­ver­sor­gung nicht vor­liegt. Wird dieser Pro­zent­satz über­schritten, wie in dem oben beschrie­benen Fall mit 5 %, so ist von einer Über­ver­sor­gung aus­zu­gehen und eine ent­spre­chende Kür­zung der gezahlten Zuwen­dungen zu ermit­teln.

Bitte beachten Sie! Ent­spre­chende Ver­träge sollten nicht ohne steu­er­liche Hin­ter­grund­prü­fung abge­schlossen werden. Lassen Sie sich hier unbe­dingt beraten, um steu­er­liche Fehler bei der betrieb­li­chen Rente zu ver­meiden.