Steu­er­liche Aner­ken­nung von Zeit­wert­konten-Modellen bei GmbH-Geschäfts­füh­rern

Mit Schreiben vom 8.8.2019 äußert sich das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium zur zukünf­tigen steu­er­li­chen Behand­lung von Zeit­wert­konten-Modellen von Organ­schaften, das in allen offenen Fällen ange­wendet werden soll. Danach sind Ver­ein­ba­rungen über die Ein­rich­tung von Zeit­wert­konten bei Arbeit­neh­mern, die zugleich als Organ einer Kör­per­schaft bestellt sind – z. B. bei Geschäfts­füh­rern einer GmbH – lohn/​einkommensteuerlich grund­sätz­lich anzu­er­kennen, wenn der Arbeit­nehmer nicht an der Kör­per­schaft betei­ligt ist (z. B. Fremd-Geschäfts­führer).

Ist der Arbeit­nehmer an der Kör­per­schaft betei­ligt, beherrscht diese aber nicht (z. B. Min­der­heits-Gesell­schafter-Geschäfts­führer), ist zu prüfen, ob eine ver­deckte Gewinn­aus­schüt­tung vor­liegt. Ist dies nicht der Fall, sind Ver­ein­ba­rungen über die Ein­rich­tung von Zeit­wert­konten lohn-/ein­kom­men­steu­er­lich grund­sätz­lich anzu­er­kennen.

Ist der Arbeit­nehmer an der Kör­per­schaft betei­ligt und beherrscht diese, liegt eine ver­deckte Gewinn­aus­schüt­tung vor. Ver­ein­ba­rungen über die Ein­rich­tung von Zeit­wert­konten werden dann lohn-/ein­kom­men­steu­er­lich von der Finanz­ver­wal­tung nicht aner­kannt.

Der Erwerb einer Organ­stel­lung hat keinen (nega­tiven) Ein­fluss auf das bis zu diesem Zeit­punkt auf­ge­baute Gut­haben eines Zeit­wert­kontos. Nach Erwerb der Organ­stel­lung ist hin­sicht­lich der wei­teren Zufüh­rungen zu dem Konto eine ver­deckte Gewinn­aus­schüt­tung zu prüfen. Nach Been­di­gung der Organ­stel­lung und Fort­be­stehen des Dienst­ver­hält­nisses kann der Arbeit­nehmer das Gut­haben ent­spre­chend weiter auf­bauen oder das auf­ge­baute Gut­haben für Zwecke der Frei­stel­lung ver­wenden.