Ände­rung des Grund­frei­be­trags im „Zweiten Fami­li­en­ent­las­tungs­ge­setz”

Das „Zweite Fami­li­en­ent­las­tungs­ge­setz” der Bun­des­re­gie­rung wird vom Bericht über die Höhe des steu­er­frei zu stel­lenden Exis­tenz­mi­ni­mums von Erwach­senen und Kin­dern für das Jahr 2022 beein­flusst, den das Bun­des­ka­bi­nett am 23.9.2020 beschloss.

So soll sich der Grund­frei­be­trag für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum (VZ) 2021 von 9.696 €, die der ursprüng­liche Geset­zes­ent­wurf vorsah, auf nun 9.744 € auf Basis des Exis­tenz­mi­ni­mum­be­richts erhöhen. Im VZ 2022 bleibt die Erhö­hung auf 9.984 €, wie im Gesetz­ent­wurf vor­ge­sehen, bestehen. In der Sep­tember-Aus­gabe berich­teten wir bereits über das „Zweite Fami­li­en­ent­las­tungs­ge­setz”.

Zen­trale Ele­mente des Gesetzes sind neben der Erhö­hung des Grund­frei­be­trags auch eine Anhe­bung des Kin­der­gelds sowie des Kin­der­frei­be­trags. Ziel des Gesetzes ist die Ver­bes­se­rung der Fami­li­en­leis­tungen, die Berück­sich­ti­gung eines gestie­genen Exis­tenz­mi­ni­mums sowie der Aus­gleich der kalten Pro­gres­sion.