Beson­dere Rege­lungen für Mini­jobber enden zum 31.10.2020

Von den Aus­wir­kungen durch den Corona-Virus sind auch Mini­jobber und deren Arbeit­geber betroffen. Für sie gelten teil­weise andere Rege­lungen als für sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tige Arbeit­nehmer. Grund­sätz­lich gilt:

  • Über­schreiten der Ver­dienst­grenze: Über­schreitet der Jah­res­ver­dienst eines Mini­job­bers 5.400 €, liegt nicht auto­ma­tisch eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tige Beschäf­ti­gung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, sofern die Ver­dienst­grenze gele­gent­lich (nicht mehr als drei Kalen­der­mo­nate inner­halb eines Zeit­jahres) und die Ent­gelt­grenze nicht vor­her­sehbar (nicht im Voraus ver­ein­bart) über­schritten werden. Grund­sätz­lich spielt hier die Höhe des Ver­dienstes keine Rolle. Auf­grund einer Ver­laut­ba­rung der Spit­zen­or­ga­ni­sa­tion der Sozi­al­ver­si­che­rung vom 30.3.2020 konnte ein gele­gent­li­ches Über­schreiten der Ver­dienst­grenze für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu fünfmal inner­halb eines Zeit­jahres erfolgen.
  • Über­schreiten der Arbeits­zeit­grenze: Nachdem es auf­grund der Corona-Pan­demie im Bereich der Sai­son­ar­beit, ins­be­son­dere in der Land­wirt­schaft, zu feh­lenden Arbeits­kräften gekommen ist, wurde die Zeit­grenze für kurz­fris­tige Mini­jobs auf fünf Monate oder 115 Arbeits­tage aus­ge­dehnt. Die Anhe­bung galt für den Zeit­raum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020.

Anmer­kung: Hier gilt zu beachten, dass diese Rege­lungen ab dem Monat November 2020 nicht mehr anwendbar sind.