Vor­steu­er­abzug aus Bewir­tungs­rech­nungen

Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz sieht für Unter­nehmer gewisse Rege­lungen bei der Ermitt­lung des Gewinns vor. Dazu gehören bei­spiels­weise bestimmte Aus­gaben, welche zwar grund­sätz­lich Betriebs­aus­gaben dar­stellen, die aber nicht als solche steu­er­lich abzu­ziehen sind.

Nicht abge­zogen werden dürfen zum Bei­spiel Bewir­tungs­auf­wen­dungen aus geschäft­li­chem Anlass, soweit sie 70 % der ange­mes­senen Kosten über­steigen. Der Unter­nehmer hat zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung der Kosten und zur Über­prü­fung der Ange­mes­sen­heit schrift­lich Angaben zu Ort, Zeit, Anlass und zu den anwe­senden Teil­neh­mern und den ent­stan­denen Kosten zu machen. Für die Höhe der Auf­wen­dungen ist die Rech­nung bei­zu­fügen, wenn die Bewir­tung in einer Gast­stätte statt­ge­funden hat.

Für den Unter­nehmer ist ein Vor­steu­er­abzug aus dem vollen Rech­nungs­be­trag, soweit dieser nicht unan­ge­messen hoch ist, mög­lich. Ob dies auch mög­lich ist, wenn die Auf­zeich­nungs­pflichten nicht erfüllt wurden, hat am 27.4.2020 das Finanz­ge­richt Münster ent­schieden. In dem Fall wurden der Anlass der Bewir­tung sowie die Angaben zu den Teil­neh­mern nicht doku­men­tiert, was zum Aus­schluss des Vor­steu­er­ab­zugs führte.

Trotz eines anders­lau­tenden Urteils des Finanz­ge­richts Berlin Bran­den­burg v. 9.4.2019, nachdem die Gewäh­rung von Vor­steuer auch mög­lich ist, wenn die erfor­der­li­chen Angaben des Ein­kom­men­steu­er­ge­setzes nicht erfüllt wurden, ent­schied sich das Finanz­ge­richt Münster nun für die Ver­weh­rung des Vor­steu­er­ab­zugs. Da gesetz­lich genau vor­ge­geben ist, welche Angaben erfor­der­lich sind, sollte es dem Unter­nehmer mög­lich sein, die not­wen­digen Vor­aus­set­zungen zu erfüllen. Außerdem war der Unter­nehmer in diesem Fall nicht in der Lage nach­zu­weisen, dass gekaufte Speisen nicht für die eigene pri­vate Lebens­füh­rung vor­ge­sehen waren. Hinzu kommt noch, dass eine Aus­kunft auf­grund des Man­dats­ge­heim­nisses über die bewir­teten Man­danten ver­wei­gert wurde. Die Nicht­auf­klär­bar­keit geht dabei zu Lasten der Steu­er­pflich­tigen.