Neu­re­ge­lung der Über­brü­ckungs­hilfe ab Sep­tember 2020

Die Über­brü­ckungs­hilfe wird in den Monaten Sep­tember bis Dezember 2020 fort­ge­setzt und ver­bes­sert. Dazu ver­stän­digten sich das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium und das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium auf neue Moda­li­täten zugunsten der Antrag­steller.

Die Über­brü­ckungs­hilfe steht für Unter­nehmen aus allen Bran­chen offen, die von der Corona-Krise beson­ders betroffen sind. Dazu wurden fol­gende Ände­rungen am Pro­gramm vor­ge­nommen:

  1. Förder-Höchst­be­trag: Die maxi­male Höhe der Über­brü­ckungs­hilfe beträgt 50.000 € pro Monat.
  2. Decke­lungs­be­träge: Die Decke­lungs­be­träge in Höhe von 9.000 bzw. 15.000 € für kleine und mitt­lere Unter­nehmen (KMU) werden ersatzlos gestri­chen.
  3. Fle­xi­bi­li­sie­rung der Ein­tritts­schwelle: Zur Antrag­stel­lung berech­tigt sind künftig Antrag­steller, die ent­weder
    • einen Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 50 % in zwei zusam­men­hän­genden Monaten im Zeit­raum April bis August 2020 gegen­über den jewei­ligen Vor­jah­res­mo­naten oder
    • einen Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 30 % pro Monat im Durch­schnitt in den Monaten April bis August 2020 gegen­über dem Vor­jah­res­zeit­raum ver­zeich­neten.
  4. Erhö­hung der För­der­sätze: In Zukunft werden erstattet:
    • 90 % der Fix­kosten bei mehr als 70 % Umsatz­ein­bruch (bisher 80 % der Fix­kosten),
    • 60 % der Fix­kosten bei einem Umsatz­ein­bruch zwi­schen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fix­kosten) und
    • 40 % der Fix­kosten bei einem Umsatz­ein­bruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatz­ein­bruch).
  5. Per­so­nal­kos­ten­pau­schale: Die Per­so­nal­kos­ten­pau­schale von 10 % der för­der­fä­higen Kosten wird auf 20 % erhöht.
  6. Schluss­ab­rech­nung: Bei der Schluss­ab­rech­nung sollen künftig Nach­zah­lungen ebenso mög­lich sein wie Rück­for­de­rungen.

Die Antrag­stel­lung erfolgt wie gehabt über einen Steu­er­be­rater, Wirt­schafts­prüfer, ver­ei­digten Buch­prüfer oder Rechts­an­walt. Die Antrags­kosten werden den betrof­fenen Unter­nehmen mit dem glei­chen Satz erstattet wie die übrigen för­der­fä­higen Fix­kosten.