Ände­rungen bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rungen ab 1.1.2020

Inner­ge­mein­schaft­liche Lie­fe­rungen sind unter bestimmten Vor­aus­set­zungen umsatz­steu­er­frei. Spie­gel­bild­lich unter­liegt der inner­ge­mein­schaft­liche Erwerb im Bestim­mungs­land der Umsatz­steuer. Ab dem1.1.2020 werden die Vor­aus­set­zungen der Steu­er­frei­heit bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rungen ver­schärft.

Die Vor­lage der USt-ID-Nr. des Abneh­mers ist künftig eine mate­riell-recht­liche Vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­freiung der inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung. Folg­lich muss der Abnehmer der Lie­fe­rung im anderen Mit­glied­staat für umsatz­steu­er­liche Zwecke erfasst sein, d. h. er muss im Zeit­punkt der Lie­fe­rung eine USt-ID-Nr. besitzen, die ihm in dem anderen Mit­glied­staat erteilt wurde. Er muss diese gegen­über dem lie­fernden Unter­nehmer ver­wenden.

Des Wei­teren ent­fällt für inner­ge­mein­schaft­liche Lie­fe­rungen die Umsatz­steu­er­be­freiung, wenn der Lie­ferer keine zusam­men­fas­sende Mel­dung macht bzw. wenn diese unrichtig oder unvoll­ständig abge­geben wurde.

Ab dem 1.1.2020 ent­fällt die Erklä­rungs­pflicht des Ver­brin­gen­s­tat­be­standes durch den Lie­fe­ranten in ein Kon­si­gna­ti­ons­lager im Bestim­mungs­land, wenn bestimmte Vor­aus­set­zungen erfüllt sind. Die Beför­de­rung oder der Ver­sand von Gegen­ständen in ein EU-Land ist auch dann umsatz­steu­er­frei, wenn die Gegen­stände zunächst nicht aus­ge­lie­fert, son­dern ein­ge­la­gert werden.

Vor­aus­set­zung dafür ist u. a., dass dem deut­schen Unter­nehmer die voll­stän­dige Anschrift des Erwer­bers im Zeit­punkt des Beginns der Beför­de­rung oder Ver­sen­dung bekannt ist. Des Wei­teren muss die Ware spä­tes­tens nach Ablauf von zwölf Monaten nach der Bestü­ckung des Lagers wieder ent­nommen worden sein. Dazu sind umfang­reiche Nach­weise und Auf­zeich­nungen zu führen.

Bisher exis­tierte keine EU-ein­heit­liche Rege­lung der Rei­hen­ge­schäfte. Durch die sog. „Quick Fixes” wird nun auch der Begriff des Rei­hen­ge­schäfts EU-weit ein­heit­lich defi­niert. Die ein­heit­liche Rege­lung ordnet in einem Rei­hen­ge­schäft die bewegte Lie­fe­rung grund­sätz­lich der Lie­fe­rung an den mitt­leren Unter­nehmer (Zwi­schen­händler) zu, wenn er die Gegen­stände selbst oder auf seine Rech­nung durch einen Dritten ver­sendet oder beför­dert. Dies ent­spricht der bis­he­rigen deut­schen Rechts­auf­fas­sung.

Abwei­chend davon wird die Ver­sen­dung oder Beför­de­rung nur der Lie­fe­rung von Gegen­ständen durch den Zwi­schen­händler zuge­schrieben, wenn der Zwi­schen­händler seinem Lie­ferer die USt-ID-Nr. mit­ge­teilt hat, die ihm vom Mit­glied­staat, aus dem die Gegen­stände ver­sandt oder beför­dert werden, erteilt wurde.