III. Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz in Kraft

Die Bun­des­re­gie­rung hat sich zum Ziel gesetzt, Büro­kratie abzu­bauen und so die Wirt­schaft dadurch auch finan­ziell zu ent­lasten. Dafür sind im III. Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz, das am 8.11.2019 vom Bun­desrat gebil­ligt wurde, auch ver­schie­dene steu­er­liche Maß­nahmen vor­ge­sehen. Dazu zählen:

  • Gesund­heits­för­de­rung: Der Arbeit­geber kann ab dem 1.1.2020 – unter bestimmten Vor­aus­set­zungen – bis zu 600 € (vorher 500 €) im Jahr steu­er­frei leisten, um die Gesund­heit und Arbeits­fä­hig­keit seiner Beschäf­tigten durch betriebs­in­terne Maß­nahmen der Gesund­heits­för­de­rung oder ent­spre­chende Bar­leis­tungen für Maß­nahmen externer Anbieter zu erhalten.
  • Kurz­fris­tige Beschäf­ti­gung: Der Höchst­be­trag, bis zu dem eine Pau­scha­lie­rung der Lohn­steuer mit 25 % bei kurz­fristig Beschäf­tigten zulässig ist, wurde von 72 € auf 120 € ange­hoben. Der pau­scha­lie­rungs­fä­hige durch­schnitt­liche Stun­den­lohn erhöht sich von 12 € auf 15 €.
  • Grup­pen­un­fall­ver­si­che­rung: Der Arbeit­geber kann die Bei­träge für eine Grup­pen­un­fall­ver­si­che­rung mit einem Pausch­steu­er­satz von 20 % erheben, wenn der steu­er­liche Durch­schnitts­be­trag ohne Ver­si­che­rungs­steuer 62 € im Kalen­der­jahr nicht über­steigt. Dieser Betrag erhöht sich auf 100 € im Jahr.
  • Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung: Die Umsatz­steuer wurde von inlän­di­schen Unter­neh­mern nicht erhoben, wenn der Umsatz im ver­gan­genen Kalen­der­jahr die Grenze von 17.500 € nicht über­stiegen hat und 50.000 € im lau­fenden Kalen­der­jahr vor­aus­sicht­lich nicht über­steigen wird. Die Anhe­bung auf 22.000 € soll die seit der letzten Anpas­sung erfolgte all­ge­meine Preis­ent­wick­lung berück­sich­tigen.
  • Exis­tenz­gründer: Die beson­dere Rege­lung, durch die Unter­nehmen im Jahr der Grün­dung und im Fol­ge­jahr ver­pflichtet werden, die Umsatz­steuer-Vor­anmel­dung monat­lich abzu­geben, wird bis 2026 aus­ge­setzt.

Zu wei­teren Maß­nahmen gehören u. a. die Ein­füh­rung der elek­tro­ni­schen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung, Erleich­te­rungen bei der Archi­vie­rung von elek­tro­nisch gespei­cherten Steu­er­un­ter­lagen sowie die Option eines digi­talen Mel­de­scheins im Beher­ber­gungs­ge­werbe.