Ände­rungen eines Tes­ta­ments bedürfen immer der Unter­schrift

Ände­rungen eines Tes­ta­ments können grund­sätz­lich auch auf der Kopie des eigen­händig geschrie­benen und unter­schrie­benen Tes­ta­ments vor­ge­nommen werden. Vor­aus­set­zung ist dabei aller­dings, dass auch die Ände­rungen mit einer Unter­schrift des Erb­las­sers ver­sehen sind.

Eine Erb­las­serin ver­fasste hand­schrift­lich ein Tes­ta­ment. Das Ori­ginal wurde in einem Bank­schließ­fach depo­niert und Kopien ver­wahrte sie in ihrer Woh­nung. Auf einer der Kopien nahm die Erb­las­serin zwei hand­schrift­liche Ergän­zungen bzw. Strei­chungen vor. Die erste Ände­rung versah sie mit Datum und Unter­schrift, bei der zweiten Ände­rung hin­gegen fehlte eine Unter­schrift. Nach dem Tod der Erb­las­serin berief sich einer der beiden Söhne darauf, ent­spre­chend der beiden vor­ge­nom­menen Ände­rungen Allein­erbe geworden zu sein und bean­tragte die Ertei­lung eines Allein­erb­scheins.

Die Richter sahen in der zweiten Ände­rung keine gül­tige Tes­ta­ments­än­de­rung, sodass die Ertei­lung des Allein­erb­scheins abge­lehnt wurde. Nachdem die Erb­las­serin ihre erste Ände­rung unter­zeichnet hatte, ihre zweite Ände­rung jedoch nicht, konnte nicht aus­ge­schlossen werden, dass es sich ledig­lich um einen Ent­wurf han­delte, führten die Richter in ihrer Begrün­dung aus.