Ärz­te­be­wer­tungs­portal „Jameda” teil­weise unzu­lässig

Das Ober­lan­des­ge­richt Köln (OLG) hat ent­schieden, dass meh­rere frü­here bzw. aktu­elle Aus­ge­stal­tungen der Platt­form „Jameda” unzu­lässig sind. Mit ihnen ver­ließ „Jameda” die zuläs­sige Rolle des „neu­tralen Infor­ma­ti­ons­mit­t­lers” und gewährte den an die Platt­form zah­lenden Ärzten auf unzu­läs­sige Weise „ver­deckte Vor­teile”. Andere von den Ärzten gerügte Funk­tionen waren dagegen zulässig.

Ins­be­son­dere bean­stan­deten die OLG-Richter, dass auf den ohne Ein­wil­li­gung ein­ge­rich­teten Pro­filen der Ärzte (sog. „Basis­kunden”) auf eine Liste mit wei­teren Ärzten ver­wiesen wurde, wäh­rend auf den Pro­filen der Ärzte, die Bei­träge an die Platt­form bezahlten (sog. „Pre­mium-” oder „Pla­t­in­kunden”), ein sol­cher Hin­weis unter­blieben ist. Unzu­lässig sei eben­falls, dass die zah­lenden Ärzte in Auf­lis­tungen mit Bild dar­ge­stellt wurden, wäh­rend bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schat­ten­riss zu sehen ist. Das­selbe gelte für den Ver­weis auf Fach­ar­tikel von zah­lenden Ärzten, wäh­rend auf den Pro­filen von sog. Pla­t­in­kunden ein sol­cher Ver­weis unter­bleibt. Schließ­lich sei auch der Hin­weis auf eine Liste mit Ärzten für spe­zi­elle Behand­lungs­ge­biete unzu­lässig, der eben­falls auf den Pro­filen zah­lender Ärzte nicht zu sehen ist.