Ärz­te­be­wer­tungs­portal – Löschung eines Pro­fils

Bereits 2014 hatte der Bun­des­ge­richtshof (BGH) ent­schieden, dass die Erhe­bung, Spei­che­rung und Über­mitt­lung von per­so­nen­be­zo­genen Daten im Rahmen eines Arzt­suche- und ‑bewer­tungs­por­tals im Internet zulässig ist.

In einem am 20.2.2018 dem BGH zur Ent­schei­dung vor­ge­legten Fall bot dieser Betreiber des Por­tals Ärzten den kos­ten­pflich­tigen Abschluss von Ver­trägen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basis­profil der nicht zah­lenden Ärzte – mit einem Foto und zusätz­li­chen Infor­ma­tionen ver­sehen wurde. Daneben wurden beim Aufruf des Pro­fils eines nicht zah­lenden Arztes als „Anzeige” gekenn­zeichnet und die Pro­fil­bilder unmit­tel­barer Kon­kur­renten glei­cher Fach­rich­tung im ört­li­chen Umfeld mit Ent­fer­nungs­an­gaben und Noten ein­ge­blendet. Bei Ärzten, die sich bei ihm kos­ten­pflichtig regis­triert und ein „Pre­mium-Paket” gebucht haben, erfolgte dies nicht.

Die Richter des BGH kamen zu dem Ent­schluss, dass bei der oben beschrie­benen Praxis der Betreiber des Ärz­te­be­wer­tungs­por­tals die Stel­lung als „neu­traler” Infor­ma­ti­ons­mit­tler ver­lässt. Vor diesem Hin­ter­grund kann der Por­tal­be­treiber sein Grund­recht der Mei­nungs- und Medi­en­frei­heit gegen­über dem Recht eines im Portal auf­ge­führten Arztes auf Schutz seiner per­so­nen­be­zo­genen Daten nur mit gerin­gerem Gewicht gel­tend machen. Somit ist einem Arzt ein „schutz­wür­diges Inter­esse an dem Aus­schluss der Spei­che­rung” seiner Daten inner­halb des Por­tals zuzu­bil­ligen.