Nach­haf­tung eines aus­schei­denden GbR-Gesell­schaf­ters

Die unbe­schränkte per­sön­liche Haf­tung der Gesell­schafter einer GbR für die Gesell­schafts­ver­bind­lich­keiten im Außen­ver­hältnis besteht grund­sätz­lich nach ihrem Aus­scheiden oder der Beschrän­kung ihrer Haf­tung als Kom­man­di­tisten fort, soweit der Rechts­grund für den Anspruch im Zeit­punkt des Aus­schei­dens oder der Haf­tungs­be­schrän­kung gelegt war.

Für die unbe­schränkte Haf­tung der Gesell­schafter, die Kom­man­di­tisten werden, gelten aller­dings für die Haf­tung aus frü­heren Ver­bind­lich­keiten die Grund­sätze der Ent­haf­tung. Danach haftet ein aus­schei­dender Gesell­schafter nur für Alt­ver­bind­lich­keiten, die inner­halb von fünf Jahren nach seinem Aus­scheiden fällig und im Sinne der Norm gel­tend gemacht werden. Die fünf­jäh­rige Frist beginnt mit dem Zeit­punkt zu laufen, in dem der Gläu­biger von dem Aus­scheiden des Gesell­schaf­ters einer Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts posi­tive Kenntnis erlangt.