Amt­liche Richt­wert­samm­lung 2025 und Pausch­be­träge für Sach­ent­nahmen 2026 ver­öf­fent­licht

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25.6.2026 die neue Richt­satz­samm­lung für das Jahr 2025 ver­öf­fent­licht. Sie dient der Finanz­ver­wal­tung bei der Betriebs­prü­fung als Hilfs­mittel. Auch wurden die für 2026 gel­tenden Pausch­be­träge bei unent­gelt­li­chen Wert­ab­gaben für Nah­rungs­mittel und Getränke als Netto-Jah­res­be­träge pro Person mit­ge­teilt. Sie sind monat­lich zu buchen und zu zwölf­teln, bei Kin­dern bis zu 12 Jahren mit der Hälfte, bei Kin­dern bis 2 Jahren unter­bleibt der Ansatz.

Der Gesetz­geber nimmt an, dass Per­sonen, die Nah­rungs­mittel und Getränke gewerb­lich ver­kaufen, diese auch privat kon­su­mieren. Bei pri­vatem Ver­zehr bzw. Ver­brauch müssen Ein­zel­auf­zeich­nungen hier­über buch­hal­te­risch erfasst werden. Der Auf­wand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigen­ver­brauch.

Der Gesetz­geber hat Sach­ent­nahme-Pau­schal­werte nach Betriebs­zweigen ein­ge­führt. Wer eine Gast­stätte, ein Café, eine Bäckerei, Kon­di­torei, Flei­scherei, einen Ein­zel­handel für Lebens­mittel, Getränke, Obst, Gemüse, Milch­er­zeug­nisse oder Eier betreibt, findet in der Liste des BMF die gül­tigen Sach­ent­nah­me­werte. Der Bäcke­rei­in­haber wird z.  B. nicht als Lebens­mit­tel­ein­zel­händler ange­sehen, wenn zusätz­lich ein Kühl­schrank im Ver­kaufs­raum steht, aus dem er z.B. Milch, Käse und Eier ver­kauft, wenn die Ein­nahmen hieraus von unter­ge­ord­neter Bedeu­tung sind. Es ist nur der höhere von beiden als Pausch­be­trag anzu­setzen. Ein­zeln auf­ge­zeichnet und in der Buch­hal­tung erfasst werden müssen unent­gelt­liche Wert­ab­gaben wie z. B. Tabak, Zeit­schriften, Beklei­dung oder Elek­tro­ar­tikel immer, da sie keine Lebens­mittel und Getränke sind.