BFH: Zur Fort­füh­rung der Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit nach Unter­neh­mens­ver­kauf

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat sich dazu geäu­ßert, wann im Rahmen eines Unter­neh­mens­ver­kaufs eine zusätz­liche Zah­lung an den ver­kau­fenden Gesell­schafter-Geschäfts­führer für die Fort­füh­rung der Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit als Arbeits­lohn oder als Teil des Ver­äu­ße­rungs­preises anzu­sehen ist.

Ein Gesell­schafter war zugleich Geschäfts­führer einer GmbH. Im Zusam­men­hang mit dem Ver­kauf seiner Gesell­schafts­an­teile wurde mit dem Käufer die Fort­füh­rung seiner Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit für einen bestimmten Zeit­raum ver­ein­bart. Hierfür war im Unter­neh­mens­kauf­ver­trag die Zah­lung eines zusätz­li­chen Betrages vor­ge­sehen.

Steu­er­lich ist zu klären, ob dieser zusätz­liche Betrag einen Bestand­teil des Kauf­preises dar­stellt oder eine Ver­gü­tung für die wei­tere Tätig­keit als Geschäfts­führer. Das ist von Bedeu­tung, weil Arbeits­lohn grund­sätz­lich voll­ständig der Besteue­rung zum per­sön­li­chen Steu­er­satz unter­liegt, wäh­rend der Zusatz­be­trag als Bestand­teil des Ver­kaufs­preises zum Ver­äu­ße­rungs­ge­winn gehört und dem Teil­ein­künf­te­ver­fahren unter­liegt, wovon nur 60 % des Ver­äu­ße­rungs­preises über­haupt besteuert werden.

Im kon­kreten Ver­fahren wollten die Kläger Ein­künfte von ca. 1 Mio. € als Ver­äu­ße­rungs­ge­winn und einen Teil von 234.729 € als Arbeits­lohn berück­sich­tigt wissen. Das Finanz­ge­richt (FG) sah dies anders. Der Zusatz­be­trag für die Fort­füh­rung der Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit sei voll­ständig als Arbeits­lohn mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz zu ver­steuern.

Hier­gegen ist der BFH der Auf­fas­sung, dass es für die Abgren­zung auf den engeren wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang ankommt, nicht allein darauf, wie die Ver­trags­par­teien die Zah­lung im Kauf­ver­trag bezeichnen. Es sei zu beleuchten, wofür der Zusatz­be­trag tat­säch­lich geleistet werde. Zunächst sei zu prüfen, ob die Zah­lung enger mit dem Ver­kauf der Betei­li­gung oder mit der Arbeits­leis­tung des Geschäfts­füh­rers zusam­men­hängt. Wei­terhin sei ent­schei­dend, ob die zusätz­lich ver­ein­barte Ver­pflich­tung eine eigen­stän­dige wirt­schaft­liche Bedeu­tung habe. Sofern es an dieser fehle, ist die Zusatz­zah­lung als unselbst­stän­diger Teil der Zah­lung des Ver­äu­ße­rungs­preises anzu­sehen. Der BFH hat dar­über hinaus aus­drück­lich betont, dass die Qua­lität und Sta­bi­lität des Manage­ments regel­mäßig einen wert­bil­denden Faktor des Unter­neh­mens dar­stellt.

Die Wei­ter­be­schäf­ti­gung eines bis­he­rigen Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rers kann dazu dienen, den Unter­neh­mens- bzw. Betei­li­gungs­wert für den Käufer zu sichern. Die Wei­ter­be­schäf­ti­gung muss nicht bedeuten, dass ein dafür aus­ge­wie­sener Kauf­preis­be­stand­teil Arbeits­lohn ist. Der BFH ver­langt eine Gesamt­wür­di­gung aller Umstände des Ein­zel­falls. Unter­sucht werden muss, ob die Ver­pflich­tung zur Fort­füh­rung der Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit eine selbst­stän­dige Gegen­leis­tung dar­stellt oder ledig­lich Teil der Bedin­gungen war, unter denen der Käufer bereit war, den ver­ein­barten Unter­neh­mens­preis zu zahlen. Der BFH konnte den Rechts­streit nicht abschlie­ßend ent­scheiden. Zur Klä­rung und Ent­schei­dung ver­wies der BFH das Ver­fahren an das FG zurück.

Für betrof­fene Unter­neh­mens- oder Betei­li­gungs­käufer bedeutet dies, dass die vom BFH for­mu­lierten Grund­sätze in Ver­trägen zum Aus­druck kommen sollten.