Aner­ken­nung einer Fett­ab­sau­gung (Lipo­suk­tion) als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung

Im einem vom Bun­des­fi­nanzhof am 23.3.2023 ent­schie­denen Fall litt eine Frau an einem Lipödem und wurde einer sog. Lipo­suk­tion unter­zogen. Die Kosten für die Behand­lung wurden nicht von ihrer Kran­ken­kasse erstattet und sie machte diese Auf­wen­dungen steu­er­lich als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen gel­tend.

Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab mit der Begrün­dung, die Frau habe vor der Behand­lung kein aus­ge­stelltes amts­ärzt­li­ches Gut­achten oder eine ärzt­liche Beschei­ni­gung eines Medi­zi­ni­schen Dienstes der Kran­ken­ver­si­che­rung (MDK) vor­ge­legt und es han­dele sich nicht um eine wis­sen­schaft­lich aner­kannte Behand­lungs­me­thode.

Der BFH kam zu dem Urteil, dass die Lipo­suk­tion zur Behand­lung eines Lipö­dems ab 2016 als wis­sen­schaft­lich aner­kannt gelten kann. Die Auf­wen­dungen wurden daher als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen aner­kannt, trotz des feh­lenden amts­ärzt­li­chen Gut­ach­tens oder der ärzt­li­chen Beschei­ni­gung des MDK.