Auf­wen­dungen für ein Haus­not­ruf­system

Bei der Berech­nung der Ein­kom­men­steuer können Steu­er­pflich­tige Auf­wen­dungen für haus­halts­nahe Beschäf­ti­gungen, haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen und Hand­wer­kerleis­tungen steu­er­min­dernd gel­tend machen.

Ob zu diesen Auf­wen­dungen auch ein Haus­not­ruf­system gehört, ent­schied am 15.2.2023 der Bun­des­fi­nanzhof. Eine Steu­er­pflich­tige erwarb ein sog. Haus­not­ruf­system. Dazu gehörte die Gerä­te­be­reit­stel­lung und eine 24-Stunden-Ser­vice­zen­trale, nicht aber Pflege- und Grund­ver­sor­gung, sowie der Sofort-Helfer-Ein­satz. Die Kosten dafür wurden als haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ange­geben.

Haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen sind gesetz­lich nicht genau defi­niert, nach der Recht­spre­chung müssen die Leis­tungen eine hin­rei­chende Nähe zur Haus­halts­füh­rung auf­weisen, sollten gewöhn­lich durch Mit­glieder des Haus­halts oder ent­spre­chende Beschäf­tigte in regel­mä­ßigen Abständen erle­digt werden können und dem Haus­halt dienen.

Den Auf­wen­dungen für das Haus­not­ruf­system liegt zwar eine haus­halts­nahe Dienst­leis­tung zugrunde, da es eine Ruf­be­reit­schaft im Not­fall für die Steu­er­pflich­tige sicher­stellt, was ansonsten von den übrigen Mit­glie­dern der Haus­halts­ge­mein­schaft über­nommen worden wäre. Aller­dings wird die Dienst­leis­tung nicht im Haus­halt erbracht. Die Klä­gerin zahlte nicht nur für die Bereit­stel­lung der erfor­der­li­chen Technik, mit­tels derer der Kon­takt zu der Ein­satz­zen­trale aus­ge­löst wird, son­dern ins­be­son­dere für das Bereit­halten des Per­so­nals für die Ent­ge­gen­nahme eines even­tu­ellen Not­rufs und anschlie­ßende Kon­tak­tie­rung anderer Per­sonen. Die wesent­liche Dienst­leis­tung ist mithin die Bear­bei­tung von ein­ge­henden Alarmen und die Ver­stän­di­gung von Bezugs­per­sonen, des Haus­arztes etc. per Telefon und nicht das Rufen des Not­dienstes durch die Klä­gerin selbst. Im Ergebnis stellte der BFH fest, dass für ein Haus­not­ruf­system ohne unmit­tel­bare Sofort­hilfe keine Steu­er­ermä­ßi­gung gewährt wird.