Steu­er­liche Begüns­ti­gung durch Fünf­tel­re­ge­lung ent­fällt bei gestaf­felter Aus­zah­lung

Die Bestim­mung der „Fünf­tel­re­ge­lung“ dient der steu­er­li­chen Ent­las­tung, wenn außer­or­dent­liche Ein­künfte für eine mehr­jäh­rige Tätig­keit erzielt werden, bei­spiels­weise eine Abfin­dung oder eine nen­nens­werte Lohn­nach­zah­lung. Durch die Anwen­dung dieser Rege­lung erfolgt eine Glät­tung der Steu­er­last, die ver­hin­dert, dass der eigene Steu­er­satz durch die außer­or­dent­li­chen Ein­künfte unver­hält­nis­mäßig in die Höhe schnellt.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat jedoch Ein­schrän­kungen for­mu­liert: Die Fünf­tel­re­ge­lung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die außer­or­dent­li­chen Ein­künfte über einen Zeit­raum von drei Jahren (oder in einem anderen, nicht ein­zeln fest­ge­legten Zeit­raum) aus­ge­zahlt werden. Dieser Grund­satz findet selbst dann Anwen­dung, wenn die Abfin­dung ursprüng­lich in einer Gesamt­summe ver­ein­bart war und die Ver­tei­lung auf meh­rere Jahre durch Umstände begründet ist, die der Steu­er­pflich­tige nicht beein­flussen konnte.

Aus­nahmen: Eine davon besteht, wenn im ersten Jahr ledig­lich ein kleiner Teil der Gesamt­summe aus­ge­zahlt wird (weniger als 10 % laut einer Ver­ein­fa­chungs­regel des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­riums) und der über­wie­gende Anteil im zweiten Jahr. Eine wei­tere Aus­nahme lässt der Bun­des­fi­nanzhof zu, wenn neben der Haupt­leis­tung in spä­teren Jahren aus Gründen der „sozialen Für­sorge“ zusätz­liche Leis­tungen gewährt werden. Diese zusätz­li­chen Leis­tungen, wie bei­spiels­weise Hilfen für einen Arbeits­platz­wechsel oder Anpas­sungen an eine dau­er­hafte Arbeits­un­fä­hig­keit, sind für die Anwen­dung der Fünf­tel­re­ge­lung unschäd­lich, sofern sie weniger als 50 % der Haupt­leis­tung betragen.