Erb­fall­kos­ten­pau­schale für Nach­erben

Das Erb­schaft­steu­er­ge­setz hat für die anfal­lenden Kosten einer Bestat­tung und ähn­liche Kosten sowie Auf­wen­dungen zur Abwick­lung, Rege­lung und Ver­tei­lung des Nach­lasses eine sog. Erb­fall­kos­ten­pau­schale geschaffen. Diese kann bei der Berech­nung der Erb­schaft­steuer ohne Nach­weis steu­er­min­dernd abge­zogen werden. Inwie­fern der Betrag durch einen Nach­erben ange­setzt werden kann, hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) am 1.2.2023 ent­schieden.

In dem Fall erbte der Ehe­mann der Ver­stor­benen, ver­starb aber kurz darauf selbst, sodass die Nichte erbte. Das Finanzamt setzte Erb­schaft­steuer für die Nach­erb­schaft gegen die Erbin fest, ohne Nach­lass­ver­bind­lich­keiten zu berück­sich­tigen. Die Nichte bean­tragte nach­träg­lich noch den Pausch­be­trag zu berück­sich­tigen, da dieser sowohl dem Vor- als auch dem Nach­erben zustünde, da zwei getrennt zu beur­tei­lende Erb­fälle vor­lägen.

Finanz­ge­richt und auch der BFH spra­chen sich letzt­end­lich für den Ansatz der Erb­fall­kos­ten­pau­schale auch beim Nach­erben aus. Der Betrag ist für jeden Erb­fall nur einmal zu gewähren. Die Abfolge von Vor- und Nach­erb­fall stellt jedoch erb­schaft­steu­er­lich nicht einen Erb­fall mit meh­reren Erben dar, son­dern zwei Vor­gänge als zwei getrennte Erb­fälle. Dem ent­spricht es auch, den Pausch­be­trag zweimal zu gewähren. Die Pau­schale soll ent­ste­hende Nach­lass­re­ge­lungs­kosten im wei­teren Sinne abgelten, dass diese zweimal anfallen, ist nicht unge­wöhn­lich.