Besteue­rung der Rück­zah­lung einer Kapi­tal­for­de­rung

Im Urteil vom 25.10.2022 ent­schied der Bun­des­fi­nanzhof (BFH), ob und in wel­cher Höhe die Rück­zah­lung eines unter dem Nomi­nal­wert erwor­benen Anspruchs auf Aus­zah­lung eines Kör­per­schaft­steu­er­gut­ha­bens zu Ein­künften aus Kapi­tal­ver­mögen führt.

Ein Ehe­paar wurde gemeinsam zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Der Ehe­mann schloss mit einer GmbH, an der er nicht betei­ligt war, einen Kauf­ver­trag. Es wurden drei Ansprüche auf Aus­zah­lung von Kör­per­schaft­steu­er­gut­haben erworben in Höhe von 40 % der Nomi­nal­werte der For­de­rungen. Der erste Anspruch wurde 2015 an den Steu­er­pflich­tigen aus­ge­zahlt. Das Finanzamt erfasste diesen Gewinn bei den Kapi­tal­ein­künften 2015. Der Steu­er­pflich­tige hielt die Aus­zah­lung dagegen für nicht steu­erbar.

Der BFH führt dazu aus, dass der Anspruch auf Aus­zah­lung eines Kör­per­schaft­steu­er­gut­ha­bens eine sons­tige Kapi­tal­for­de­rung dar­stellt. In diesem Fall ist die Rück­for­de­rung einer unter dem Nomi­nal­wert erwor­benen Kapi­tal­for­de­rung nach den gesetz­li­chen Vor­gaben als sons­tige Kapi­tal­for­de­rung zu besteuern und nicht in einen Zins- und Til­gungs­an­teil auf­zu­teilen. Wenn der Rück­zah­lungs­be­trag höher ist als die Anschaf­fungs­kosten, führt die Rück­zah­lung einer Kapi­tal­for­de­rung zu steu­er­pflich­tigen Ein­nahmen. Die Anschaf­fungs­kosten für den Erwerb einer For­de­rung mit ver­schie­denen Fäl­lig­keits­zeit­punkten sind auf­zu­teilen und anteilig in dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum abziehbar, in dem die jeweils fäl­lige Teil­rück­zah­lung zufließt. Der Besteue­rung steht auch nicht ent­gegen, dass der Steu­er­pflich­tige nicht selbst eine Kapi­tal­for­de­rung durch die Gewäh­rung eines Dar­le­hens begründet hat, son­dern eine solche For­de­rung durch eine Abtre­tung ent­gelt­lich erworben hat.