Beginn der Gewer­be­steu­er­pflicht bei gewerb­li­chem Grund­stücks­handel

Am 1.9.2022 erließ der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ein Urteil zum Beginn der sach­li­chen Gewer­be­steu­er­pflicht bei gewerb­li­chen Grund­stücks­händ­lern. In dem Fall, den der BFH ent­schied, ging es um eine KG, deren Gesell­schafts­zweck der Erwerb, die Ver­wal­tung und die Ver­äu­ße­rung von Immo­bi­lien, Grund­stü­cken und grund­stücks­glei­chen Rechten im eigenen Namen und auf eigene Rech­nung ist. Für das erste Wirt­schafts­jahr wurde die Gewer­be­steu­er­erklä­rung ein­ge­reicht, die einen Ver­lust aus Gewer­be­be­trieb aus­wies. Den damit ver­bun­denen Antrag auf vor­trags­fä­hige Ver­lust­fest­stel­lung lehnte das Finanzamt aller­dings ab. Bloße Vor­be­rei­tungs­hand­lungen würden noch keine Gewer­be­steu­er­pflicht begründen, da noch keine Teil­nahme am all­ge­meinen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr statt­finden würde. Ohne Gewer­be­steu­er­pflicht können keine vor­trags­fä­higen Gewer­be­ver­luste fest­ge­stellt werden.

Über das Merkmal des Beginns der sach­li­chen Gewer­be­steu­er­pflicht ist selbst­ständig im Ver­lust­fest­stel­lungs­ver­fahren zu ent­scheiden, stellte der BFH zunächst grund­sätz­lich dar. Bei gewerb­li­chen Grund­stücks­händ­lern beginnt die sach­liche Gewer­be­steu­er­pflicht frü­hes­tens mit dem Abschluss eines (wirk­samen) Kauf­ver­trags über eine erste Immo­bilie, denn erst hier­durch wird der Händler in die Lage ver­setzt, seine Leis­tung am Markt anzu­bieten.

In Abgren­zung dazu gehört bei Unter­nehmen, deren Tätig­keit auf die Ver­äu­ße­rung von Waren gerichtet ist, bereits der gesamte Her­stel­lungs­pro­zess zum Gewer­be­be­trieb. Von einer sach­li­chen Gewer­be­steu­er­pflicht ist daher bereits zum Zeit­punkt aus­zu­gehen, in dem der Händler mit den Ein­kaufs­ak­ti­vi­täten beginnt.