Ent­nahme von Alt-Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen

Vor dem 1.1.2023 wurden Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen, die sowohl für unter­neh­me­ri­sche als auch für pri­vate Zwecke genutzt wurden, regel­mäßig dem Unter­neh­mens­ver­mögen zuge­ordnet. Betreiber konnten die Vor­steuer aus dem Kauf der Anlage abziehen, mussten aber sowohl den ver­kauften Strom als auch den selbst genutzten Strom ver­steuern. Mit der Ein­füh­rung des Null­steu­er­satzes zum 1.1.2023 können Betreiber nun die Pho­to­vol­ta­ik­an­lage steu­er­frei aus dem Unter­neh­mens­ver­mögen ent­nehmen und müssen selbst genutzten Strom nicht mehr ver­steuern.

Die Finanz­ver­wal­tung in NRW hat dazu unter Hin­weis auf das Bun­des­mi­nis­te­rium für Finanzen Stel­lung bezogen. Eine Ent­nahme der gesamten Pho­to­vol­ta­ik­an­lage ist nur mög­lich, wenn vor­aus­sicht­lich mehr als 90 % der Anlage für nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Zwecke ver­wendet werden. Wird ein Teil des erzeugten Stroms zum Laden eines Pri­vat­fahr­zeugs, dem Betrieb einer Wär­me­pumpe oder dem Laden einer Bat­terie (nicht inbe­griffen trag­bare Bat­te­rien und Power­banks) ver­wendet, wird aus Ver­ein­fa­chungs­gründen davon aus­ge­gangen, dass die Anlage mehr als 90 % für nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Zwecke genutzt wird. Diese Rege­lung gilt selbst dann, wenn mehr als 10 % des Stroms nach Ent­nahme tat­säch­lich weiter ver­äu­ßert wird.

Sind die Bedin­gungen für die Ent­nahme erfüllt, kann diese dem Null­steu­er­satz unter­worfen werden. Die Ent­nahme kann ent­weder in der Vor­anmel­dung, in der Jah­res­steu­er­erklä­rung oder schrift­lich gegen­über dem zustän­digen Finanzamt erklärt werden. Es ist keine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung erfor­der­lich und der ursprüng­lich in Anspruch genom­mene Vor­steu­er­abzug kann nicht rück­wir­kend ver­wei­gert werden.

Auch nach der Ent­nahme der Pho­to­vol­ta­ik­an­lage ist die Lie­fe­rung von Strom an den Netz­be­treiber eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit und grund­sätz­lich steu­er­pflichtig. Bei Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung wird diese Steuer nicht erhoben. Wenn der Betreiber beim Kauf der Anlage auf die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ver­zichtet hat, ist er für fünf Jahre an die Steu­er­pflicht gebunden.