Frei­wil­lige Umsatz­steuer-Vor­aus­zah­lungen inner­halb des 10-Tages-Zeit­raums

Erst im Februar 2022 fällte der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ein Urteil über die Berück­sich­ti­gung von frei­wil­ligen Umsatz­steuer-Vor­aus­zah­lungen inner­halb des 10-Tages-Zeit­raums bei Ein­nahmen-Über­schuss-Rech­nungen. Am 13.12. folgte dann das nächste Urteil zu der The­matik.

Ein Steu­er­pflich­tiger zahlte am 6.1. die Umsatz­steuer-Vor­aus­zah­lung für den ver­gan­genen Dezember. Da ihm eine Dau­er­frist­ver­län­ge­rung gewährt wurde, ver­schiebt sich die Fäl­lig­keit auf den 10.2. Die geleis­tete Zah­lung setzte er gewinn­min­dernd in der Gewinn­ermitt­lung des Vor­jahres an. Das Finanzamt erkannte die Zah­lung erst als Betriebs­aus­gabe für das Jahr der tat­säch­li­chen Zah­lung an. Diese Her­an­ge­hens­weise begrün­dete es mit der durch die Dau­er­frist­ver­län­ge­rung ver­scho­benen Fäl­lig­keit der Zah­lung.

Der BFH stimmte dieser Vor­ge­hens­weise zu. Die Umsatz­steuer-Vor­aus­zah­lung für den Vor­anmel­dungs­zeit­raum Dezember des Vor­jahres, die zwar inner­halb des maß­geb­li­chen 10-Tages-Zeit­raums geleistet wurde, aber wegen einer Dau­er­frist­ver­län­ge­rung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinn­ermitt­lung durch Ein­nahmen-Über­schuss-Rech­nung erst im Jahr des Abflusses als Betriebs­aus­gabe zu berück­sich­tigen.