Angebot eines Wer­be­blo­ckers nicht unlauter

Um auf Web­seiten ent­hal­tene Wer­bung zu unter­binden, können sog. Wer­be­blo­cker instal­liert werden. Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19.4.2018 ent­schieden, dass das Angebot des Wer­be­block­pro­gramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlau­teren Wett­be­werb (UWG) ver­stößt.

In dem vom BGH ent­schie­denen Fall stellte ein Verlag seine redak­tio­nellen Inhalte auch auf seinen Inter­net­seiten zur Ver­fü­gung. Finan­ziert wurde das Angebot durch Wer­bung, also mit dem Ent­gelt, das er von anderen Unter­nehmen für die Ver­öf­fent­li­chung von Wer­bung auf diesen Ver­lags­in­ter­net­seiten erhält.

Mit dem Com­pu­ter­pro­gramm AdBlock Plus kann Wer­bung auf Inter­net­seiten unter drückt werden. Wer­bung, die von den Fil­ter­re­geln erfasst wird, die in einer soge­nannten Black­list ent­halten sind, wird auto­ma­tisch blo­ckiert. Der Ver­treiber dieses Pro­gramms bietet Unter­nehmen die Mög­lich­keit, ihre Wer­bung von dieser Blo­ckade durch Auf­nahme in eine soge­nannte White­list aus­nehmen zu lassen. Vor­aus­set­zung hierfür ist, dass diese Wer­bung die von dem Ver­treiber gestellten Anfor­de­rungen an eine „akzep­table Wer­bung” erfüllt und die Unter­nehmen ihn am Umsatz betei­ligen.

In seiner Begrün­dung stellten die BGH-Richter fest, dass das Angebot des Wer­be­blo­ckers keine gezielte Behin­de­rung im Sinne des UWG dar­stellt. So wirkt der Anbieter des Wer­be­blo­cker­pro­gramms mit dem Angebot des Pro­gramms nicht unmit­telbar auf die von dem Verlag ange­bo­tenen Dienst­leis­tungen ein. Der Ein­satz des Pro­gramms liegt in der auto­nomen Ent­schei­dung der Inter­net­nutzer. Die mit­tel­bare Beein­träch­ti­gung des Ange­bots des Ver­lags ist nicht unlauter.