Pro­spekt­haf­tung – unrich­tige Pro­spekt­an­gaben

Ein Anleger, der durch unrich­tige Pro­spekt­an­gaben bewogen wurde, einer Anla­ge­ge­sell­schaft als Kom­man­di­tist bei­zu­treten, kann im Rahmen des Ver­trau­ens­scha­dens ent­weder die Rück­ab­wick­lung seiner Betei­li­gung ver­langen oder an seiner Anla­ge­ent­schei­dung fest­halten und Ersatz des Betrages ver­langen, um den er seine Betei­li­gung wegen der unrich­tigen Pro­spekt­an­gaben zu teuer erworben hat.

Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch aus Pro­spekt­haf­tung ist im wei­teren Sinne als Fall der Haf­tung wegen Ver­let­zung vor­ver­trag­li­cher Auf­klä­rungs­pflichten grund­sätz­lich nur auf Ersatz des Ver­trau­ens­scha­dens, d. h. des nega­tiven Inter­esses gerichtet. Der Geschä­digte hat danach Anspruch auf Erstat­tung des Scha­dens, den er dadurch erlitten hat, dass er auf die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit der Pro­spekt­an­gaben ver­traut hat.