Auf­lö­sung einer Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts – vor­he­riges Aus­scheiden eines Gesell­schaf­ters

Wird eine Publi­kums­ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts nach einer Kün­di­gung vor Ein­tritt der Kün­di­gungs­wir­kung auf­ge­löst, scheidet der kün­di­gende Gesell­schafter, sofern dem Gesell­schafts­ver­trag nichts anderes ent­nommen werden kann, nicht aus, son­dern ver­bleibt in der Liqui­da­ti­ons­ge­sell­schaft. Dieses ent­schieden die Richter des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) mit ihrem Urteil vom 6.2.2018.

Der BGH hat für eine Publi­kums-Kom­man­dit­ge­sell­schaft bereits ent­schieden, dass eine Kün­di­gung der Betei­li­gung aus wich­tigem Grund, etwa wegen arg­lis­tiger Täu­schung, in der Liqui­da­tion der Gesell­schaft aus­ge­schlossen ist. Er hat dies u. a. damit begründet, dass es das Inter­esse an der rei­bungs­losen und zügigen Liqui­da­tion ver­biete, einem ein­zelnen Gesell­schafter ein geson­dertes Aus­scheiden noch wäh­rend des Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­fah­rens zu gestatten.

In einer wei­teren Ent­schei­dung hat der BGH zur Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts aus­ge­führt, dass durch eine Fort­set­zungs­klausel ent­spre­chend dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) im Kün­di­gungs­fall gerade der Fort­be­stand der Gesell­schaft zwi­schen den übrigen Teil­neh­mern gesi­chert werden soll, und dass die Vor­schriften des BGB von dem Wei­ter­be­stehen der wer­benden Gesell­schaft aus­gehen. Ein Aus­tritt im Abwick­lungs­sta­dium sei weder gesetz­lich vor­ge­sehen noch wäre er geeignet, für den aus­schei­denden Gesell­schafter andere Rechts­folgen aus­zu­lösen als die, die bei einer Auf­lö­sung der Gesell­schaft ohnehin ein­träten.