Miet­ver­trag – Jah­res­ab­rech­nung nach Aus­scheiden des Ver­wal­ters

Nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz hat der Ver­walter nach Ablauf des Kalen­der­jahres eine Abrech­nung auf­zu­stellen.

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) am 16.2.2018 ent­schie­denen Fall aus der Praxis wurde in einer Eigen­tü­mer­ver­samm­lung am 21.1.2015 die Abbe­ru­fung des Ver­wal­ters mit sofor­tiger Wir­kung beschlossen. Im Juni 2015 for­derte der neue Ver­walter den abbe­ru­fenen Ver­walter zur Erstel­lung der Jah­res­ab­rech­nung 2014 auf, was dieser ablehnte. Die Richter des BGH hatten nun zu ent­scheiden, ob der neue oder der alte Ver­walter ver­pflichtet war, die Jah­res­ab­rech­nung 2014 zu erstellen.

Sie kamen zu der Ent­schei­dung, dass die Pflicht zur Erstel­lung der Jah­res­ab­rech­nung den Ver­walter trifft, der im Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Abrech­nungs­pflicht Amts­in­haber ist. Scheidet der Ver­walter im Laufe des Wirt­schafts­jahres aus seinem Amt aus, schuldet er – vor­be­halt­lich einer abwei­chenden Ver­ein­ba­rung – die Jah­res­ab­rech­nung für das abge­lau­fene Wirt­schafts­jahr unab­hängig davon, ob im Zeit­punkt seines Aus­schei­dens die Abrech­nung bereits fällig war.