Miet­erhö­hung – kon­klu­dente Zustim­mung des Mie­ters

Nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch ist dem Mieter ein Miet­erhö­hungs­ver­langen in Text­form zu erklären und zu begründen. Für die Zustim­mung von­seiten des Mieter hat der Gesetz­geber kein ent­spre­chendes Form­erfor­dernis auf­ge­stellt. Die Zustim­mung zur Erhö­hung der Miete kann, wie der Bun­des­ge­richtshof mit seinem Beschluss vom 30.1.2018 ent­schieden hat, auch kon­klu­dent erfolgen, indem der Mieter den Miet­erhö­hungs­be­trag dreimal in Folge vor­be­haltlos zahlt. In einem sol­chen Fall steht dem Ver­mieter kein Anspruch auf Erklä­rung der Zustim­mung zum Miet­erhö­hungs­be­gehren zu.