Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit von Bewer­bern bei offener Stelle eines kirch­li­chen Arbeit­ge­bers

Die Richter des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) stellen in ihrem Urteil vom 17.4.2018 klar, dass kirch­liche Arbeit­geber nicht bei jeder offenen Stelle von Bewer­bern eine Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit for­dern dürfen. Dieses Erfor­dernis muss not­wendig und ange­sichts des Ethos der Kirche auf­grund der Art der in Rede ste­henden beruf­li­chen Tätig­keit oder der Umstände ihrer Aus­übung objektiv geboten sein und mit dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit im Ein­klang stehen.

Das Erfor­dernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu beset­zende Stelle einer bestimmten Reli­gion ange­hören, muss Gegen­stand einer wirk­samen gericht­li­chen Kon­trolle sein können.