Ent­gelt­um­wand­lung – Kün­di­gung einer Direkt­ver­si­che­rung im bestehenden Arbeits­ver­hältnis

In einem am 26.4.2018 vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­denen Fall schloss ein Arbeit­nehmer mit seinem Arbeit­geber 2001 eine Ent­gelt­um­wand­lungs­ver­ein­ba­rung. Danach war der Arbeit­geber ver­pflichtet, jähr­lich ca. 1.000 € in eine zugunsten des Arbeit­neh­mers bestehende Direkt­ver­si­che­rung, deren Ver­si­che­rungs­nehmer der Arbeit­geber ist, ein­zu­zahlen. Die Ver­si­che­rung, die vom Arbeit­geber durch wei­tere Bei­träge geför­dert wird, ruht seit 2009. Da sich der Arbeit­nehmer nach seiner Auf­fas­sung in einer finan­zi­ellen Not­lage befand, ver­langte er vom Arbeit­geber die Kün­di­gung des Ver­si­che­rungs­ver­trags.

Der bloße Geld­be­darf eines Arbeit­neh­mers, für den der Arbeit­geber eine Direkt­ver­si­che­rung zur Durch­füh­rung der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung im Wege der Ent­gelt­um­wand­lung abge­schlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeit­geber, den Ver­si­che­rungs­ver­trag gegen­über der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft zu kün­digen, damit der Arbeit­nehmer den Rück­kaufs­wert erhält.

Der BAG führte in seiner Begrün­dung aus, dass der Arbeit­nehmer kein schutz­wür­diges Inter­esse an der begehrten Kün­di­gung hat. Die im Betriebs­ren­ten­ge­setz gere­gelte Ent­gelt­um­wand­lung dient dazu, den Lebens­stan­dard des Arbeit­neh­mers im Alter zumin­dest teil­weise abzu­si­chern. Mit dieser Zweck­set­zung wäre es nicht ver­einbar, wenn der Arbeit­nehmer vom Arbeit­geber ver­langen könnte, die Direkt­ver­si­che­rung ledig­lich des­halb zu kün­digen, um dem ver­si­cherten Arbeit­nehmer die Mög­lich­keit zu ver­schaffen, das für den Ver­sor­gungs­fall bereits ange­sparte Kapital für den Aus­gleich von Schulden zu ver­wenden.