Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen
Wirtschaftsguts des Anlagevermögens konnten Steuerpflichtige – unter weiteren
Voraussetzungen – eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung)
bilden. Die „Ansparabschreibung” ist durch den „Investitionsabzugsbetrag”
mit ähnlicher steuersparender/-verlagernder Wirkung ersetzt worden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nunmehr am 10.10.2017, dass eine Rücklage
nicht gebildet werden darf, wenn hierdurch unangemessene Aufwendungen steuermindernd
berücksichtigt würden. So ist hinsichtlich der voraussichtlichen Anschaffung
eines Sportwagens und einer Limousine der jeweils höchsten Preisklasse
die Bildung einer Rücklage vollumfänglich ausgeschlossen, soweit sie
die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren,
die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Der BFH betont aber in seiner Entscheidung, dass die Anschaffung eines teuren
und schnellen Pkw nicht stets unangemessen ist, wenn die Benutzung eines repräsentativen
Fahrzeugs für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist
die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen,
die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind.
Anmerkung: Ob diese Regelung für den „Investitionsabzugsbetrag”,
der die Ansparabschreibung ersetzt hat, auch gilt, ist umstritten.