Ein­deu­tige Leis­tungs­be­schrei­bung in einer Rech­nung auch im Nied­rig­preis­seg­ment erfor­der­lich

In zwei Ent­schei­dungen stellt das Hes­si­sche Finanz­ge­richt (FG) fest, dass auch
im Nied­rig­preis­seg­ment ein Vor­steu­er­abzug nur vor­ge­nommen werden kann, wenn
die Rech­nung eine ein­deu­tige und leicht nach­prüf­bare Fest­stel­lung der Leis­tung
ermög­licht, über die abge­rechnet wird.

Nach Auf­fas­sung des FG kann inner­halb einer Branche hin­sicht­lich der Frage,
welche Bezeich­nung einer Leis­tung noch han­dels­üb­lich ist, nicht nach ver­schie­denen
Ver­kehrs­kreisen – näm­lich wie im ent­schie­denen Fall dem Handel mit Tex­ti­lien
im mitt­leren und oberen Preis­seg­ment einer­seits und dem Handel mit Waren im
Nied­rig­preis­seg­ment ande­rer­seits – dif­fe­ren­ziert werden. Die bloße Angabe
einer Gat­tung (z. B. T‑Shirts, Kleider, Blusen, Jacken) stelle keine han­dels­üb­liche
Bezeich­nung dar.

Hin­weis: Das FG betonte, dass die erfor­der­liche wei­ter­ge­hende Umschrei­bung
der Ware über die Her­stel­ler­an­gaben bzw. die Angabe einer etwa­igen Eigen­marke
oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezug­nahme
auf eine Artikel- oder Char­gen­nummer erfolgen könnte. Auch die Benen­nung
von Größe, Farbe, Mate­rial, gege­be­nen­falls Sommer- oder Win­ter­ware
kommt in Betracht.

Anmer­kung: Gegen das Urteil im Ver­fahren 1 K 2402/​14 wurde Revi­sion
ein­ge­legt, die beim Bun­des­fi­nanzhof unter dem Akten­zei­chen XI R 2/​18 anhängig
ist.