Ansparabschreibung/​Investitionsabzugsbetrag nur für ange­mes­sene Wirt­schafts­güter (Pkw)

Für die künf­tige Anschaf­fung oder Her­stel­lung eines neuen beweg­li­chen
Wirt­schafts­guts des Anla­ge­ver­mö­gens konnten Steu­er­pflich­tige – unter wei­teren
Vor­aus­set­zungen – eine den Gewinn min­dernde Rück­lage (Anspar­a­b­schrei­bung)
bilden. Die „Anspar­a­b­schrei­bung” ist durch den „Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag”
mit ähn­li­cher steu­er­spa­ren­der/-ver­la­gernder Wir­kung ersetzt worden.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ent­schied nun­mehr am 10.10.2017, dass eine Rück­lage
nicht gebildet werden darf, wenn hier­durch unan­ge­mes­sene Auf­wen­dungen steu­er­min­dernd
berück­sich­tigt würden. So ist hin­sicht­lich der vor­aus­sicht­li­chen Anschaf­fung
eines Sport­wa­gens und einer Limou­sine der jeweils höchsten Preis­klasse
die Bil­dung einer Rück­lage voll­um­fäng­lich aus­ge­schlossen, soweit sie
die Lebens­füh­rung des Steu­er­pflich­tigen oder anderer Per­sonen berühren,
die nach all­ge­meiner Ver­kehrs­auf­fas­sung als unan­ge­messen anzu­sehen sind.

Der BFH betont aber in seiner Ent­schei­dung, dass die Anschaf­fung eines teuren
und schnellen Pkw nicht stets unan­ge­messen ist, wenn die Benut­zung eines reprä­sen­ta­tiven
Fahr­zeugs für den Geschäfts­er­folg keine Bedeu­tung hat. Viel­mehr ist
die Bedeu­tung des Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wands nur eine von meh­reren Tat­sa­chen,
die im Ein­zel­fall zu wür­digen und gegen­ein­ander abzu­wägen sind.

Anmer­kung: Ob diese Rege­lung für den „Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag”,
der die Anspar­a­b­schrei­bung ersetzt hat, auch gilt, ist umstritten.