Anspruch auf Lärm­schutz bei Aus­wechs­lung des Boden­be­lags

In einem vom Bun­des­ge­richtshof am 26.6.2020 ent­schie­denen Fall hatte ein Woh­nungs­ei­gen­tümer den Tep­pich­boden gegen Fliesen aus­ge­tauscht. Dadurch über­schritt der Tritt­schall­pegel die maß­geb­li­chen Grenz­werte.

Nach Auf­fas­sung des BGH ist ihm jedoch die Ein­hal­tung der Min­dest­an­for­de­rungen an den Tritt­schall zumutbar. Diese kann er durch ver­gleichs­weise ein­fache Maß­nahmen errei­chen, näm­lich durch die Ver­le­gung eines Tep­pich­bo­dens oder die Anbrin­gung eines zusätz­li­chen Boden­be­lags auf die bestehenden Fliesen. Welche Maß­nahme er ergreift, bleibt ihm über­lassen.

Der vom Lärm gestörte Woh­nungs­ei­gen­tümer kann die Ein­hal­tung der schall­schutz­tech­ni­schen Min­dest-anfor­de­rungen auch dann ver­langen, wenn die Tritt­schall­däm­mung des Gemein­schafts­ei­gen­tums – hier der Woh­nungs­trenn­decke – man­gel­haft ist.

Anmer­kung: Anders kann es nach dieser Ent­schei­dung des BGH jedoch sein, wenn bei einer man­gel­haften Tritt­schall­däm­mung des Gemein­schafts­ei­gen­tums der Woh­nungs­ei­gen­tümer keine zumut­bare Abhil­fe­mög­lich­keit hat.